Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung [Heizungsgesetz]
Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP, Stand .
- Entwurf
- 1. Lesung
- Ausschuss
- 2./3. Lesung
- Bundesrat
- Verkündet
Laut DIP: VerkündetZustimmung des Bundesrats: Nein, laut GesetzentwurfIn Kraft seit , in Teilen später
Wann es gilt
Verkündet am im BGBl I 2023, 280.
- In Kraft seit
- In Kraft seit
Was sich ändert
Beschleunigung der Wärmewende im Gebäudeenergiebereich zwecks Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 und Reduktion der Abhängigkeit von Importen fossiler Energie durch Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien bei neuen Heizungen ab 1. Januar 2024; Erfüllungsoptionen: Anschluss an ein Wärmenetz, Einbau einer elektrischen Wärmepumpe, Stromdirektheizung, solarthermischen Anlage, Wärmepumpen-Hybridheizung oder Heizungsanlage auf Basis von grünem oder blauem Wasserstoff oder Wasserstoffderivaten, Biomasseheizung nur in Bestandsgebäuden; Übergangsfristen bei Heizungshavarie, geplantem Anschluss an ein Wärmenetz und Umstellung von Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungsanlagen; Zulassung von Härtefällen; begleitende Maßnahmen zur Effizienz im Heizungsbetrieb in Mehrfamilienhäusern: Betriebsprüfung von Wärmepumpen, Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung, Pflicht zum Pumpentausch sowie zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs; Ende des fossilen Heizungsbetriebs bis spätestens zum 31. Dezember 2044; Regelungen zum Mieterschutz; Umsetzung einzelner Vorgaben der Gebäudeeffizienz-Richtlinie und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie;
Einfügung, Aufhebung und Änderung zahlreicher §§ Gebäudeenergiegesetz (GEG), Änderung § 11 Verordnung über Heizkostenabrechnung sowie Anlagen 2 und 3 Kehr- und Überprüfungsordnung; Verordnungsermächtigung
Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zum Klimaschutz im Gebäudebereich
Richtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäudeeffizienz-Richtlinie) (ABl. L 153, 18.6.2010, S. 13 ; ABl. L 249, 04.10.2018, S. 19) ; Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) (ABl. L 328, 21.12.2018, S. 82)
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung); Verzahnung der Regelungen zur Gebäudeenergie mit kommunaler Wärmeplanung inklusive Übergangsregelungen betr. Geltung der GEG-Regelungen für Neubauten ab dem Jahr 2024 und Bestandsbauten erst ab 30. Juni 2026 (in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. ab 30. Juni 2028 (in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern) im Falle ausbleibender kommunaler Wärmeplanung, Wärmeerzeugung aus Biomasse oder Wasserstoff für ab 2024 eingebaute Öl- oder Gasheizungen ab dem Jahr 2029 zu mindestens 15 Prozent, ab 2035 zu mindestens 30 Prozent sowie ab 2040 zu mindestens 60 Prozent, Beratungspflicht vor Neueinbau von Heizungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, Modernisierungsmieterhöhung um maximal 10 Prozent der Kosten mit Kappungsgrenze von 50 Cent pro Quadratmeter, Aufnahme weiterer Regelungen zur Nutzung von Biomasse im Neubau, Solarthermie-Hybridheizungen, Holz- und Pelletheizungen sowie Quartieren (verbundene Gebäude); Annahme einer Entschließung insbes. zum Förderkonzept und zur Wärmeplanung;
Zusätzliche und erneute Änderung zahlr. §§ Gebäudeenergiegesetz, Änderung §§ 555b, 557b, 559 und 559c sowie Einfügung § 559e Bürgerliches Gesetzbuch, zusätzliche Änderung §§ 7, 9 und 12 sowie erneute Änderung § 11 Verordnung über Heizkostenabrechnung, Änderung § 2 Betriebskostenverordnung, erneute Änderung Anlage 3 Kehr- und Überprüfungsordnung
Zeit für Bürgerinnen und Bürger
(1) Erfüllungsaufwand außer Heizen-mit-Erneuerbaren-Regelung (a) Zusammenfassung Durch das Gesetz entsteht für Bürgerinnen und Bürger ein jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt ca. 50 Millionen Euro. Summiert über die jeweilige Lebensdauer der betroffenen Anlagen (drei bis 20 Jahre) stehen dem Erfüllungsaufwand jeweils Einsparungen bei den Betriebskosten in Höhe von rund 238 Millionen Euro gegenüber. Zusätzlich entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca.182 Millionen Euro.
Wen es im Alltag betrifft
Das Verfahren betrifft Wohnen. Das steht dazu auf dem Board:
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Die Themen dazu
Du willst etwas dazu sagen?
Du kannst dich mit einer Petition an den Bundestag wenden, und unter Wege stehen alle offiziellen Möglichkeiten. Was dich im Alltag daran Zeit kostet, kannst du auf dem Board aufschreiben.
Der Weg durch Bundestag und Bundesrat
- GesetzentwurfDrucksache 170/23
- Empfehlungen der AusschüsseDrucksache 170/1/23(neu)
- PlenarantragDrucksache 170/2/23
- PlenarantragDrucksache 170/3/23
- UnterrichtungDrucksache zu170/23
- PlenarantragDrucksache 170/4/23
- 1. DurchgangStellungnahme: u.a. ÄnderungsvorschlägePlenarprotokoll 1033
- BeschlussdrucksacheDrucksache 170/23(B)
- GesetzentwurfDrucksache 20/6875
- Geschäftsordnungsantrag auf Aufsetzung der 1. Beratung auf die TOAnnahme GeschäftsordnungsantragPlenarprotokoll 20/109
- 1. BeratungÜberweisungPlenarprotokoll 20/109
- Änderung der AusschussüberweisungÄnderung des ÜberweisungsbeschlussesPlenarprotokoll 20/111
- Beschlussempfehlung und BerichtDrucksache 20/7619
- Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BTDrucksache 20/7620
- Feststellung der TagesordnungPlenarprotokoll 20/117
- Geschäftsordnungsantrag zur BeratungAblehnung GeschäftsordnungsantragPlenarprotokoll 20/117
- 2. BeratungAnnahme in Ausschussfassung, Annahme einer EntschließungPlenarprotokoll 20/120
- 3. BeratungAnnahme in AusschussfassungPlenarprotokoll 20/120
- Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BTDrucksache 415/23
- Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BTDrucksache zu415/23
- Empfehlungen der AusschüsseDrucksache 415/1/23
- PlenarantragDrucksache 415/2/23
- PlenarantragDrucksache 415/3/23
- 2. Durchgangkein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; EntschließungPlenarprotokoll 1036
- BeschlussdrucksacheDrucksache 415/23(B)
Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Die Daten sind kostenfrei verfügbar unter dip.bundestag.de. Wer ein Verfahren eingebracht hat und wer dazu gesprochen hat, zeigen wir nicht, damit hier keine Partei und keine Person im Mittelpunkt steht. Das alles steht vollständig bei DIP.