Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz)
Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP, Stand .
- Entwurf
- 1. Lesung
- Ausschuss
- 2./3. Lesung
- Bundesrat
- Verkündet
Laut DIP: VerkündetZustimmung des Bundesrats: Nein, laut GesetzentwurfIn Kraft seit
Wann es gilt
Verkündet am im BGBl I 2024, 105.
- In Kraft seit
Was sich ändert
Förderung qualitätsorientierter Auswahlentscheidungen von Patienten durch eine laienverständliche und barrierefreie Übersicht zur Qualität von Krankenhausbehandlungen: Errichtung, Betrieb und Internet-Veröffentlichung eines Transparenzverzeichnisses mit Informationen zu Krankenhaus-Standorten mit jeweiligem Leistungsangebot, personeller Ausstattung und Qualitätsaspekten, für die Aufbereitung der notwendigen Daten zuständige Institute, differenzierte Darstellung der Leistungsangebote entsprechend den für die Krankenhausreform geplanten 65 Leistungsgruppen mit Übergangslösung für bereits von Landesbehörden zugewiesene Leistungsgruppen, davon ausgehend Zuordnung einer bundeseinheitlichen Versorgungsstufe (Level) an jeden Krankenhausstandort mit einem eigenen Level für Universitätsklinika, Schaffung datenschutzrechtlicher Befugnisse, Verpflichtung der Krankenhäuser zur künftigen Übermittlung ergänzender Angaben;
Einfügung § 135d und Anlage 1 sowie Änderung §§ 136a, 137a, 299 und 307 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, Änderung § 21 Krankenhausentgeltgesetz und § 29 Sozialgerichtsgesetz
Bezug: Gemeinsame Eckpunkte von Bund und Ländern vom 10. Juli 2023 für eine Krankenhausreform und Vereinbarung zur Veröffentlichung von Daten über das Leistungsangebot und Qualitätsaspekte des stationären Versorgungsgeschehens durch den Bund zur Information und Aufklärung von Patienten
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen und Klarstellungen betr. Erstveröffentlichungszeitpunkt, regelmäßige Änderung und Evaluierung des Transparenzverzeichnisses, Datenaufbereitung unter Ausschluss des Zugriffs auf personenbezogene Daten, Zuweisung von Leistungsgruppen, von Krankenhausstandorten erbrachte Leistungen, personelle Ausstattung und Zuordnung zu Versorgungsstufen, Datenübermittlungspflichten und Sanktionsvereinbarung, Deckung der Pflegepersonalkosten;
Änderung §§ 137j, 137k und 137l Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sowie §§ 6a, 9 und 15 Krankenhausentgeltgesetz
Zeit für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Wen es im Alltag betrifft
Das Verfahren betrifft Gesundheit. Das steht dazu auf dem Board:
- 18kennen das
- 8kennen das
- 8kennen das
- 33kennen das
- 4kennen das
Die Themen dazu
Du willst etwas dazu sagen?
Du kannst dich mit einer Petition an den Bundestag wenden, und unter Wege stehen alle offiziellen Möglichkeiten. Was dich im Alltag daran Zeit kostet, kannst du auf dem Board aufschreiben.
Der Weg durch Bundestag und Bundesrat
- GesetzentwurfDrucksache 20/8408
- 1. BeratungÜberweisungPlenarprotokoll 20/122
- Beschlussempfehlung und BerichtDrucksache 20/8904
- 2. BeratungAnnahme in AusschussfassungPlenarprotokoll 20/131
- 3. BeratungAnnahme in AusschussfassungPlenarprotokoll 20/131
- Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BTDrucksache 541/23
- Empfehlungen der AusschüsseDrucksache 541/1/23
- DurchgangAnrufung des VermittlungsausschussesPlenarprotokoll 1038
- BeschlussdrucksacheDrucksache 541/23(B)
- Unterrichtung über Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den BRDrucksache 20/9523
- EinigungsvorschlagDrucksache 113/24
- Unterrichtung durch den VermittlungsausschussDrucksache 20/10690
- PlenarantragDrucksache 113/1/24
- BR-Sitzungkein Einspruch; EntschließungPlenarprotokoll 1042
- Protokollerklärung/Begleiterklärung zum VermittlungsverfahrenPlenarprotokoll 1042
- BeschlussdrucksacheDrucksache 113/24(B)
- UnterrichtungDrucksache zu113/24(B)
Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Die Daten sind kostenfrei verfügbar unter dip.bundestag.de. Wer ein Verfahren eingebracht hat und wer dazu gesprochen hat, zeigen wir nicht, damit hier keine Partei und keine Person im Mittelpunkt steht. Das alles steht vollständig bei DIP.