Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP, Stand .
- Entwurf
- 1. Lesung
- Ausschuss
- 2./3. Lesung
- Bundesrat
- Verkündet
Laut DIP: VerkündetZustimmung des Bundesrats: Ja, laut GesetzentwurfIn Kraft seit , in Teilen später
Wann es gilt
Verkündet am im BGBl I 2025, 107.
- In Kraft seit
- In Kraft seit
Was sich ändert
Angesichts hoher Fallzahlen des sexuellen kindlichen Missbrauchs Verbesserung des Schutzes vor sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen: Dauerhafte Verankerung des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, Wahl durch den Bundestag, fünfjährige Amtszeit mit der Möglichkeit der einmaligen Wiederwahl, Berufung eines Betroffenenrats und einer Unabhängigen Aufarbeitungskommission, Errichtung eines Zentrums für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen, Monitoring und Datenerhebung, forschungsbasierte Berichtspflicht, Etablierung eines Beratungssystems zur Unterstützung individueller Aufarbeitung, Akteneinsichts- und Auskunftsrechte für Betroffene, Maßnahmen zur Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Erweiterung des Anwendungsbereichs von Schutzkonzepten, Fallanalysen zur Qualitätsentwicklung bei problematischen Kinderschutzverläufen, Einrichtung einer medizinischen Kinderschutzhotline, Datenschutz;
Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (Antimissbrauchsbeauftragtengesetz – UBSKMG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung § 9b und Änderung versch. §§ Achtes Buch Sozialgesetzbuch sowie Einfügung § 6 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Stärkung der Prävention und des Kinderschutzes
Richtlinie 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335, 17.12.2011, S. 1) ; Art. 34 Übereinkommen über die Rechte des Kindes ; Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels ; Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch ; Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Zeit für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, da der Gesetzentwurf keine diesbezüglichen Regelungen enthält.
Wen es im Alltag betrifft
Das Verfahren betrifft Gesundheit. Das steht dazu auf dem Board:
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Die Themen dazu
Du willst etwas dazu sagen?
Du kannst dich mit einer Petition an den Bundestag wenden, und unter Wege stehen alle offiziellen Möglichkeiten. Was dich im Alltag daran Zeit kostet, kannst du auf dem Board aufschreiben.
Der Weg durch Bundestag und Bundesrat
- GesetzentwurfDrucksache 368/24
- Empfehlungen der AusschüsseDrucksache 368/1/24
- 1. DurchgangStellungnahme: u.a. ÄnderungsvorschlägePlenarprotokoll 1047
- BeschlussdrucksacheDrucksache 368/24(B)
- GesetzentwurfDrucksache 20/13183
- 1. BeratungÜberweisungPlenarprotokoll 20/192
- Beschlussempfehlung und BerichtDrucksache 20/14784
- Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BTDrucksache 20/14797
- 2. BeratungAnnahme in AusschussfassungPlenarprotokoll 20/211
- 3. BeratungAnnahme in AusschussfassungPlenarprotokoll 20/211
- Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BTDrucksache 87/25
- 2. DurchgangZustimmungPlenarprotokoll 1052
- BeschlussdrucksacheDrucksache 87/25(B)
Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Die Daten sind kostenfrei verfügbar unter dip.bundestag.de. Wer ein Verfahren eingebracht hat und wer dazu gesprochen hat, zeigen wir nicht, damit hier keine Partei und keine Person im Mittelpunkt steht. Das alles steht vollständig bei DIP.