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145 Gesetze mit Treffern für „§ 17 BMG“
- BMG: Bundesmeldegesetz
- § 17 Anmeldung, Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach
- § 27 Ausnahmen von der Meldepflicht
Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich
- § 29 Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 oder § 28. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb
- § 14 Löschung von Daten
Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 sind fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweisdokuments, auf das sie sich beziehen
- § 17 Anmeldung, Abmeldung
- StromNEV: Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
- § 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft); 2. für die Anlagengruppe der Kabel der Anlage 1 a) die Indexreihe
- § 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
- BAföG: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
- § 18 Darlehensbedingungen
Für 1. nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b, 2. nach § 17 Absatz 3 Satz
- § 60 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht
Altersgrenze des § 10 Absatz 3 Satz 1 geleistet, sofern sie eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben; § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer
- § 18 Darlehensbedingungen
- GasNEV: Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
- § 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft); 2. für die Anlagengruppen Rohrleitungen und Hausanschlussleitungen IV.1.1 Stahlleitungen PE ummantelt, IV.1.2
- § 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
- WasserstoffNEV: Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen
- § 9 Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen bei auf ausschließlichen Wasserstofftransport umgestellten Altanlagen des Gasversorgungsnetzes
ohne Umsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“; 2. für die Anlagengruppen Rohrleitungen und Hausanschlussleitungen, Stahlleitungen
- § 9 Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen bei auf ausschließlichen Wasserstofftransport umgestellten Altanlagen des Gasversorgungsnetzes
- GewAbfV: Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
- § 8 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen: 1. Glas (Abfallschlüssel 17 02 02), 2. Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03), 3. Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17
- § 8 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
- EGInsO: Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
- Art 103k Überleitungsvorschrift zu Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Auf Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt worden sind, verkürzt sich die Abtretungsfrist
- Art 103k Überleitungsvorschrift zu Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
- KWG: Gesetz über das Kreditwesen
- § 24 Anzeigen; Verordnungsermächtigung
Kernkapitals nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025; 5. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes; 6. die Errichtung
- § 56 Bußgeldvorschriften
erster oder zweiter Halbsatz, Nummer 15a bis 17, 19 oder 20, i) § 24 Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 7, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Absatz
- § 9 Verschwiegenheitspflicht
quantitativer Folgenabschätzungen sowie an den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben, 17. den Internationalen Währungsfonds oder die Weltbank für die Zwecke der Bewertungen
- § 64o Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz
Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 § 2 Absatz 9a und 9b keine Anwendung. § 37 Absatz 1 Satz
- § 24 Anzeigen; Verordnungsermächtigung
- POP-Abfall-ÜberwV: Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen
- § 2 POP-haltige Abfälle
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/460 (ABl. L 80 vom 31.3.2016, S. 17) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten persistenten organischen Schadstoffen (POP) bestehen, diese
- § 2 POP-haltige Abfälle
- GroMiKV: Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz
- § 1 Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung
- § 1 Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
- BinSchPersV: Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
- § 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher
ausreichend der Nachweis über eine entsprechende Befähigung, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, auch in Verbindung mit dem bis zum Ablauf
- § 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher
Fahrtenbücher, ausgestellt nach den bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, sowie Bordbücher, ausgestellt bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung
- § 126 Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C sowie
- § 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten
Schifferdienstbücher und Bordbücher, die von der Ukraine oder Serbien bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 ausgestellt worden sind, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum Ablauf
- § 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher
- PKDBSa: Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
- Zur Stelle im Gesetz
gerechnet. Ein Rest von mehr als 6 Monaten gilt als ein weiteres Beitragsjahr. § 17 Die Rentenstaffeln (1) Die Rente beträgt in Hundertsätzen des rentenfähigen Einkommens Bei Aufnahme
- Zur Stelle im Gesetz
- AMG: Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
- § 132
Arzneimittel, die sich am 17. August 1994 im Verkehr befinden und den Vorschriften der §§ 10 und 11 unterliegen, müssen ein Jahr nach der ersten auf den 17. August
- § 132
- ErbStG: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- § 37 Anwendung des Gesetzes
Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 in der Fassung des Gesetzes vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933) anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge Aussetzung
- § 37 Anwendung des Gesetzes
- PflVG: Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
- § 32 Anwendungsbestimmung; Übergangsregelung
Dieses Gesetz in der ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung ist nicht vor dem 23. Dezember 2023 anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes geregelt
- § 24 Wahrnehmung der Aufgaben durch die Verkehrsopferhilfe
Aufgaben und Befugnisse des Entschädigungsfonds aufgrund § 13 Absatz 2 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung nach § 13 Absatz
- § 20 Informationspflichten und Zusammenarbeit im Insolvenzfall
Satz 3 zu unterrichten. (3) Geht ein Antrag des Geschädigten auf Schadensersatz nach § 17 Absatz 2 beim Insolvenzfonds ein, so unterrichtet dieser hierüber die folgenden Stellen: 1. diejenige
- § 32 Anwendungsbestimmung; Übergangsregelung
- ApBetrO: Verordnung über den Betrieb von Apotheken
- § 36 Ordnungswidrigkeiten
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 pharmazeutische Tätigkeiten ausführt, 1a. entgegen § 17 Absatz 1a Satz 1 ein Arzneimittel aushändigt, 1b. entgegen § 17 Abs. 2b ein dort genanntes
- § 36 Ordnungswidrigkeiten
- PFAV: Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
- § 19 Streuung
Satz 1 anzurechnen. Anlagen in Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen nach § 17 Absatz 1 Nummer 15 bis 17 gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben
- § 18 Mischung
sich vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Bestimmung nach dem jeweiligen Pensionsplan. Anlagen nach § 17 Absatz 2 sind auf jeweils 10 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt. Direkte und indirekte Anlagen
- § 43 Übergangsvorschriften zu Teil 1
Dezember 2015 geltenden Fassung, 2. die PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2862), die durch Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung vom 16. Dezember
- § 17 Anlageformen
(1) Das Sicherungsvermögen darf angelegt werden in 1. Forderungen, für die ein
- § 19 Streuung
- BLV: Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
- § 32 Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu einzelnen Verwendungsbereichen
Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung in der Aufsicht über die Flugsicherung auch
- § 32 Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu einzelnen Verwendungsbereichen
- MKSeuchV 2005: Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
- § 34 Ordnungswidrigkeiten
Nummer 2 Geflügel, einen Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt, 17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3, 3a oder Absatz 5 Nummer 7 oder
- § 18 Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen
erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind. 3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder
- § 34 Ordnungswidrigkeiten
- 5. VermBG: Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
- § 17 Anwendungsvorschriften
Januar 1994 angelegt werden, gilt, soweit Absatz 5 nichts anderes bestimmt, § 17 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBl
- § 18 Kündigung eines vor 1994 abgeschlossenen Anlagevertrags
und der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft
oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung
sich der Arbeitnehmer in einem Vertrag im Sinne des § 17 Abs. 3 verpflichtet, auch nach dem 31. Dezember 1994 vermögenswirksame Leistungen überweisen zu lassen oder andere Beträge
- § 17 Anwendungsvorschriften
Recht der Länder
Schule, Kita, Hochschule, Polizei und vieles beim Bauen regeln die Länder. Ihre Gesetze stehen in den amtlichen Sammlungen der Länder.
Bund und EU
Quelle: gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der juris GmbH. Wöchentlich neu gelesen, zuletzt am . Verbindlich ist der amtliche Text.