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104 Gesetze mit Treffern für „AEG“
- ZOVersDTAG: Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG
- I. Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden
oberster Dienstbehörde im Sinne des Beamtenversorgungsrechts für die Versorgungsberechtigten der Deutschen Telekom AG zustehenden Befugnisse auf die nachstehend genannten Organisationseinheiten (Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden) für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich
- I. Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden
- PostAufgÜberlG: Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG
- § 1 Verordnungsermächtigung zur Übertragung durch Rechtsvorschriften zugewiesener öffentlicher Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung der vertretungsberechtigten Organe der Deutsche Post AG, die öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten, die der Deutsche Post AG (Vorgängerunternehmen) durch
- § 3 Rechtsfolgen; Verordnungsermächtigung
Absatz 1 genannten Zeitpunkt gelten Nennungen der Deutsche Post AG in den im Folgenden genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen als Bezugnahmen auf das Nachfolgeunternehmen: 1. dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch
- § 2 Zeitpunkt des Übergangs der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten
Bestimmung des Nachfolgeunternehmens als Postnachfolgeunternehmen und die Entlassung des Vorgängerunternehmens Deutsche Post AG aus dem Status eines Postnachfolgeunternehmens nach § 1 Absatz 3 Nummer 2. Die Bundesregierung gibt
- § 1 Verordnungsermächtigung zur Übertragung durch Rechtsvorschriften zugewiesener öffentlicher Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten
- SGB 7: Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
- § 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes in der Regel durch die Deutsche Post AG aus. Die Unfallversicherungsträger können die laufenden Geldleistungen auch an das vom Berechtigten angegebene Geldinstitut überweisen
- § 208 Auskünfte der Deutschen Post AG
Soweit die Deutsche Post AG Aufgaben der Unfallversicherung wahrnimmt, gilt § 151 des Sechsten Buches entsprechend
- § 100 Verordnungsermächtigung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Unfallversicherungsträger näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten
- § 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn
Bahn ist auch zuständig 1. für das Bundeseisenbahnvermögen, 2. für die Deutsche Bahn AG und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
- § 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
- SGB 6: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
- § 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG
- § 151 Auskünfte der Deutschen Post AG
Deutsche Post AG darf den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern und den diesen Gleichgestellten (§ 35 Erstes Buch sowie § 69 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Sozialdaten
- § 227 Abrechnung der Aufwendungen
allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG durch. Die Ausgleiche der Zahlungsverpflichtungen zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung erfolgen ausschließlich buchhalterisch
- § 120 Verordnungsermächtigung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher
- § 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
- FDZGesV: Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit
- § 15 Aufgaben der AG Pseudonymisierung
AG Pseudonymisierung legt zuverlässige Pseudonymisierungsverfahren für Dokumente oder Datensätze in den elektronischen Patientenakten verbindlich fest. Hierzu identifiziert die AG Pseudonymisierung zuverlässige Verfahren zur automatisierten Pseudonymisierung der jeweiligen Dokumente
- § 14 Zusammensetzung der AG Pseudonymisierung
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dieser Verordnung wird eine Arbeitsgruppe gegründet („AG Pseudonymisierung“). (2) Die AG Pseudonymisierung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern 1. der Gesellschaft für Telematik
- § 15 Aufgaben der AG Pseudonymisierung
- KVBG: Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
- § 45 Auszahlungsmodalitäten
Milliarden Euro und den nach Absatz 3 an die Lausitz Energie Kraftwerk AG zu erstattenden zusätzlichen Einzahlungen nicht überschreiten (ursprünglicher Jahreshöchstbetrag). Soweit die nach Satz 2 für
- § 44 Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen
endgültige und sozialverträgliche Stilllegung von Braunkohleanlagen nach Anlage 2 hat die RWE Power AG Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von 2,6 Milliarden Euro für
- § 45 Auszahlungsmodalitäten
- PBNUBestV: Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen
- § 2 Beamtinnen und Beamte
Eintragung der Verschmelzung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG auf die Deutsche Bank AG in das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Bank AG bei der DB Privat
- § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Kraft, an dem die Verschmelzung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG auf die Deutsche Bank AG in das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Bank AG eingetragen wird. Gleichzeitig
- Eingangsformel
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der vertretungsberechtigten Organe der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und der Deutschen Bank AG
- § 1 Postnachfolgeunternehmen
Deutsche Bank AG wird als Postnachfolgeunternehmen bestimmt
- § 2 Beamtinnen und Beamte
- DPAGPNUBestV: Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Post AG neu als Postnachfolgeunternehmen
- § 2 Beamtinnen und Beamte
Eintragung der Ausgliederung zur Aufnahme des Geschäftsfeldes P&P der Deutschen Post AG (Amtsgericht Bonn, HRB 6792) auf die Deutsche Post AG neu (Amtsgericht Bonn
- § 3 Inkrafttreten
Ausgliederung zur Aufnahme des Geschäftsfeldes P&P der Deutschen Post AG (Amtsgericht Bonn, HRB 6792) auf die Deutsche Post AG neu (Amtsgericht Bonn, HRB 30085) in das Handelsregister
- Eingangsformel
geändert worden ist, nach Anhörung der vertretungsberechtigten Organe der Deutschen Post AG und der Deutschen Post AG
- § 1 Postnachfolgeunternehmen
Deutsche Post AG neu (Amtsgericht Bonn, HRB 30085) wird als Postnachfolgeunternehmen bestimmt
- § 2 Beamtinnen und Beamte
- PostAufgÜV: Verordnung zur Übertragung öffentlicher Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Deutschen Post AG auf ein Nachfolgeunternehmen
- § 2 Übergehende Aufgaben
Deutschen Post AG neu (Amtsgericht Bonn, HRB 30085) werden nach § 1 die folgenden öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten übertragen: 1. der Deutschen Post AG (Amtsgericht Bonn
- § 3 Inkrafttreten
Ausgliederung zur Aufnahme des Geschäftsfelds P&P der Deutschen Post AG (Amtsgericht Bonn, HRB 6792) auf die Deutsche Post AG neu (Amtsgericht Bonn, HRB 30085) in das Handelsregister
- § 1 Aufgabenübertragung und Nachfolgeunternehmen
Deutschen Post AG neu (Amtsgericht Bonn, HRB 30085) werden die in § 2 genannten öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten übertragen. Damit ist die Deutsche Post AG
- Eingangsformel
BGBl. 2025 I Nr. 345) nach Anhörung der vertretungsberechtigten Organe der Deutschen Post AG
- § 2 Übergehende Aufgaben
- PostUmwG: Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft
- § 2 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang und Haftung
Regelung getroffen wird, geht das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST auf die Deutsche Post AG über, das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTBANK auf die Deutsche Postbank AG und das Teilsondervermögen
- § 7 Abwicklung von Anspruchsverrechnung
werden in die Eröffnungsbilanzen der entsprechenden Aktiengesellschaften nicht übernommen. Die der Deutsche Telekom AG aus der Kreditübernahme nach § 2 Abs. 2 gegenüber der Deutsche Post AG
- § 16 Überleitungsvorschrift
Bundesrates in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung Deutsche Bundespost POSTDIENST durch Deutsche Post AG, die Bezeichnung Deutsche Bundespost POSTBANK durch Deutsche Postbank AG und die Bezeichnung Deutsche Bundespost
- § 1 Errichtung der Aktiengesellschaften durch Umwandlung
Aktiengesellschaften umgewandelt. (2) Die Aktiengesellschaften erhalten bei Gründung folgende Namen: - Deutsche Post AG, - Deutsche Postbank AG, - Deutsche Telekom AG. Eine abweichende Namensgebung durch die Satzungen der Aktiengesellschaften
- § 2 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang und Haftung
- PostLV: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes
- § 8 Überleitungs- und Übergangsvorschriften
erfolgt, sind folgende Vorschriften weiterhin anzuwenden: 1. bei der Deutschen Post AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für
- § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch
- Eingangsformel
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung der Vorstände der Deutschen Telekom AG, der Deutschen Post AG und der Deutschen Postbank AG
- § 8 Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- SGB X: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
- § 101a Mitteilungen der Meldebehörden
Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt unverzüglich an die Deutsche Post AG: 1. die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens unter den Voraussetzungen
- § 79 Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf
Einkommensteuergesetzes, den Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen
- § 101a Mitteilungen der Meldebehörden
- KonsVerCHEV: Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- § 23 Nachfolgeunternehmen der Regiebetriebe nach Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens
oder Deutschen Bundesbahn beschäftigt waren und bei einem privatisierten Nachfolgeunternehmen, der Deutschen Post AG, Deutschen Telekom AG oder der Deutschen Bahn AG, unter Beibehaltung ihres Beamtenstatus weiterbeschäftigt sind
- § 23 Nachfolgeunternehmen der Regiebetriebe nach Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens
- ALG: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- § 63 Auskünfte der Deutschen Post AG
Für Auskünfte der Deutschen Post AG an die für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger und diesen Gleichgestellte (§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) über personenbezogene
- § 45 Auszahlung und Anpassung
Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt und angepasst werden. Werden der Deutschen Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt
- § 46 Verordnungsermächtigung
Ernährung und Landwirtschaft das Nähere zu dem Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben, der Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse und Vergütungen entsprechend § 120 des Sechsten
- § 64 Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
Übermittlung von Sozialdaten durch die Landwirtschaftliche Alterskasse an die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben
- § 63 Auskünfte der Deutschen Post AG
- PostAZV: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
- § 7 Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
besseren Anpassung des Personaleinsatzes an den Arbeitsanfall kann der Vorstand der Deutschen Post AG neue Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung
- § 8 Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung
anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen, kann der Vorstand der Deutschen Post AG die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit, die für diese Beamtinnen und Beamten gelten soll, entsprechend
- § 9 Lebensarbeitszeitkonten
Freistellungsphasen sowie zur Abgelung der Zeitguthaben regelt der Vorstand der Deutschen Post AG. Er orientiert sich dabei an den Bestimmungen, die für die bei der Deutschen Post AG
- § 1 Anwendung der Arbeitszeitverordnung
Für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 8 nichts anderes bestimmt
- § 7 Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
- PBAZV: Postbankarbeitszeitverordnung
- § 3 Gleitende Arbeitszeit
Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG oder die von ihm hierzu bestimmte Organisationseinheit mit den Befugnissen einer Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes kann
- § 7 Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen
Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG kann die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem
- § 6 Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit kann der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG neue Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung der Arbeitszeit
- § 1 Anwendung der Arbeitszeitverordnung
Für die bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts anderes bestimmt
- § 3 Gleitende Arbeitszeit
- WoGV: Wohngeldverordnung
- § 19 Anforderungen an die Datenübermittlung und Datenspeicherung
ursprünglichen Abgleichszeitraum erneut übermitteln. (3) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See haben den Eingang der Anfragedatensätze, die ihnen
- § 16 Anwendungsbereich
Datenstelle der Rentenversicherung (Datenstelle), dem Bundeszentralamt für Steuern, der Deutschen Post AG sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Rechtsverordnungen der Landesregierungen, die über die Regelungen
- § 17 Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfahren
Abgleichszeitraum folgenden Monats an 1. das Bundeszentralamt für Steuern, 2. die Deutsche Post AG und 3. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Im Fall des Satzes 1 Nummer
- § 18 Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichs
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgeteilt worden sind. (3) Die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gleichen die ihnen nach § 17 Absatz 3 Satz
- § 19 Anforderungen an die Datenübermittlung und Datenspeicherung
- VStG: Vermögensteuergesetz
- § 3 Befreiungen
Vermögensteuer sind befreit 1. die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG, das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband
- § 25 Anwendung des Gesetzes
anzuwenden. (8) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG nur für die Vermögensteuer des Kalenderjahres
- § 3 Befreiungen
- THWG: Gesetz über das Technische Hilfswerk
- § 3 Ausgleichsansprüche und soziale Sicherung
Sätze 1 und 2 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten entsprechend
- § 3 Ausgleichsansprüche und soziale Sicherung
- TelekomAZV: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG
- § 2 Regelmäßige Arbeitszeit
regelmäßige Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten beträgt im Durchschnitt 34 Stunden in der Woche. (2) Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann
- § 2a Regelmäßige Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung
anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen, kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit, die für diese Beamtinnen und Beamten gelten soll, entsprechend
- § 4 Arbeitszeitkonten
weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG ein Arbeitszeitmodell mit Arbeitszeitkonten einführen, das eine variable Abweichung von der täglichen Arbeitszeit ermöglicht. Für jede beteiligte
- § 5 Lebensarbeitszeitkonten
Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamte sowie für Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz
- § 2 Regelmäßige Arbeitszeit
Recht der Länder
Schule, Kita, Hochschule, Polizei und vieles beim Bauen regeln die Länder. Ihre Gesetze stehen in den amtlichen Sammlungen der Länder.
Bund und EU
Quelle: gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der juris GmbH. Wöchentlich neu gelesen, zuletzt am . Verbindlich ist der amtliche Text.