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7 Gesetze mit Treffern für „AO“
- EGAO: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
- § 2 Überleitungsbestimmungen für die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Beitritts begonnen hat, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes
- § 2 Überleitungsbestimmungen für die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- ZollV: Zollverordnung
- § 24 Zuständigkeit für die Bewilligung von Zollverfahren, vereinfachten Verfahren und zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)
Sinne des Artikels 14d Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (AEO-Zertifikaten) ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragstellers befindet. (6) Zuständige
- § 24 Zuständigkeit für die Bewilligung von Zollverfahren, vereinfachten Verfahren und zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)
- AbwAG: Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
- § 14 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
der Abgabenordnung
Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4 und des § 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung
- § 14 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
der Abgabenordnung
- StrbEG: Gesetz über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen
- § 1 Strafbefreiende Erklärung
Inkrafttreten dieses Gesetzes in für Veranlagungszeiträume ab 1986 abgegebenen Steuererklärungen, Berichtigungserklärungen (§ 153 AO), Selbstanzeigen (§§ 371, 378 Abs. 3 AO) oder sonstigen Erklärungen Angaben enthalten sind, die den Anforderungen
- § 1 Strafbefreiende Erklärung
- HZAZustV: Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
- § 31 Hauptzollamt Nürnberg
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) sowie zu mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligungen, mit Ausnahme von Bewilligungen für Versandvereinfachungen im Luft- und Seeverkehr
- § 31 Hauptzollamt Nürnberg
- AO: Abgabenordnung
- § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
(1) Die Auskunft können ferner verweigern: 1. Geistliche über das, was ihnen
- § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können
- § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
(1) Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann auch die Erstattung eines
- § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
(1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen einschließlich der Deutschen
- § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
Recht der Länder
Schule, Kita, Hochschule, Polizei und vieles beim Bauen regeln die Länder. Ihre Gesetze stehen in den amtlichen Sammlungen der Länder.
Bund und EU
Quelle: gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der juris GmbH. Wöchentlich neu gelesen, zuletzt am . Verbindlich ist der amtliche Text.