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50 Gesetze mit Treffern für „Anmeldung Wohnung“
- ZensVorbG 2022: Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022
- § 9a Datenübermittlung,
Qualitätsprüfung und Programmentwicklung
oder am 13. Oktober 2018 geboren oder zugezogen sind und deren Anmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im Melderegister eingetragen war. (2) Zu übermitteln sind für jede gemeldete
- § 12 Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung, 2. Anschrift des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes
- § 9 Übermittlung von Daten der Meldebehörden
folgenden Merkmalen: 1. gegenwärtige Anschrift einschließlich des amtlichen Gemeindeschlüssels, 2. Status der Wohnung, unterteilt nach alleiniger Wohnung, nach Haupt- und nach Nebenwohnung, 3. Ordnungsmerkmal der Meldebehörde, 4. soweit
- § 5 Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen
gebäude- und wohnungsbezogene Angaben, 5. Personenzahl Hauptwohnung, 6. Personenzahl Nebenwohnung, 7. Anzahl der Wohnungen, 8. Anzahl der bewohnten Wohnungen
- § 9a Datenübermittlung,
Qualitätsprüfung und Programmentwicklung
- ZensVorbG 2011: Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011
- § 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
amtlicher Gemeindeschlüssel, 2. Sofern vorhanden, der gemeindeeigene Schlüssel der Straße, 3. Status der Wohnung nach alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung, 4. Tag des Beziehens der Wohnung
- § 2 Anschriften- und Gebäuderegister
verschiedenen Quellen stammenden Daten zusammenzuführen und die in den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen auf Vollzähligkeit zu prüfen, 4. der Entwicklung eines Systems der raumbezogenen Analysen
- § 8 Ordnungsnummern
Für jede Anschrift, jedes Gebäude und jede Wohnung wird eine Ordnungsnummer vergeben. Die Ordnungsnummern werden mit gemeinde- und gebäudeübergreifender Eindeutigkeit von den statistischen Ämtern des Bundes
- § 10 Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
Anschrift des Eigentümers, Erbbauberechtigten, Verwalters oder sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung. Die auskunftspflichtigen Stellen übermitteln auf Anforderung der statistischen Ämter der Länder diese Angaben so weit
- § 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
- EuWO: Europawahlordnung
- § 15 Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis
Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind 1. für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, 2. (weggefallen) 3. für ein Binnenschiff
- § 17 Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag
eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten (4) (weggefallen) (5) In den Fällen
- Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6)
Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland bei der Meldebehörde gemeldet war, ⃞ ist unverändert ⃞ lautete damals: Geburtsdatum
- Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5)
Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland bei der Meldebehörde gemeldet war, ⃞ ist unverändert ⃞ lautete damals: Geburtsdatum
- § 15 Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis
- ZensTeG: Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus
- § 2 Testerhebung zur Prüfung von Mehrfachmeldungen
in Melderegistern
Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 in der Gemeinde mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind. (2) Aus den Melderegistern werden für die in Absatz
- § 4 Testerhebung zur Untersuchung von
Über- und Untererfassungen in Melderegistern bei
Meldebehörden und Personen in ausgewählten Gemeinden
und Gebäuden
jahr, b) Geschlecht, c) Staatsangehörigkeiten, d) Familienstand, e) Wohnort, f) Status der Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung); 2. als Hilfsmerkmale: a) Namen, Vornamen, b) Tag der Geburt
- § 2 Testerhebung zur Prüfung von Mehrfachmeldungen
in Melderegistern
- ProstSchG: Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
- § 4 Zur Anmeldung erforderliche Angaben und Nachweise
Anmeldung hat die anmeldepflichtige Person zwei Lichtbilder abzugeben und folgende Angaben zu machen: 1. den Vor- und Nachnamen, 2. das Geburtsdatum und den Geburtsort, 3. die Staatsangehörigkeit
- § 4 Zur Anmeldung erforderliche Angaben und Nachweise
- 1. BMeldDÜV: Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden
- § 7 Auswertung der Rückmeldung
Auswertung der Rückmeldung erfolgt 1. bei Anmeldung einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung durch die Wegzugsmeldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, 2. bei Anmeldung einer Nebenwohnung durch die Meldebehörde
- § 6 Rückmeldung
gemäß § 33 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die Wegzugsmeldebehörde und die für alle weiteren Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden darüber zu unterrichten. Hierzu hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten
- § 4 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung
Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes sind die Meldebehörden verpflichtet, für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein folgende in § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführte Daten einer Person für
- § 7 Auswertung der Rückmeldung
- BWO: Bundeswahlordnung
- § 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind 1. für eine Wohnung, 2. (weggefallen) 3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland
- § 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten. (3) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe
- Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6)
Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland bei der Meldebehörde gemeldet war, ⃞ ist unverändert ⃞ lautete damals: Geburtsdatum
- § 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
- BMG: Bundesmeldegesetz
- § 17 Anmeldung, Abmeldung
eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland
- § 27 Ausnahmen von der Meldepflicht
Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht
- § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach
- § 33 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die Wegzugsmeldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden darüber durch Übermittlung der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 genannten
- § 17 Anmeldung, Abmeldung
- ZensG 2011: Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011
- § 9 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung
Datenverarbeitung. Dieses ordnet die zusammengeführten Daten mittels der folgenden Merkmale personenweise den Wohnungen zu und führt die Datensätze zu Haushalten zusammen: 1. Merkmale aus der Gebäude- und Wohnungszählung
- § 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden
Ausland Geborenen: Geburtsstaat, 9. Geschlecht, 10. Staatsangehörigkeiten, 11. Familienstand, 12. Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung), 13. Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen
- § 9 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung
- BMeldDigiV: Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen
- § 9 Elektronische Anmeldung
Verwaltungsportale können für die elektronische Anmeldung auf Antrag der meldepflichtigen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde nach § 23a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes
- § 10 Meldebestätigung der elektronischen Anmeldung
Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durchführung der elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung über die Anmeldung nach § 24 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige
- § 9 Elektronische Anmeldung
- InVorG: Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
- § 21a Modernisierung von Wohnraum im vereinfachten Verfahren
mindestens drei Wohneinheiten befindet. Wohneinheit ist jede in sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare Wohnung. Als Wohneinheit gilt auch jeder derartige Geschäfts- oder Gewerberaum, wenn mehr als die Hälfte
- § 21a Modernisierung von Wohnraum im vereinfachten Verfahren
- RegZensErpG: Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus
- § 4 Daten der Meldebehörden
für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken ab dem 31. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember
- § 4 Daten der Meldebehörden
- EStG: Einkommensteuergesetz
- § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz
- § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
- ZensG 2022: Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022
- § 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist, 13. Datum des Beziehens der Wohnung, 14. Datum des Zuzugs in die Gemeinde, 15. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland
- § 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
- SchRG: Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
- § 35
Schiff bei mehreren Versicherern gemeinschaftlich versichert, so genügt die Anmeldung der Schiffshypothek nach § 34 bei dem Versicherer, den der Eigentümer dem Gläubiger als den führenden Versicherer bezeichnet
- § 35
- LuftFzgG: Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
- § 35
Luftfahrzeug bei mehreren Versicherern gemeinschaftlich versichert, so genügt die Anmeldung des Registerpfandrechts nach § 34 bei dem Versicherer, den der Eigentümer dem Gläubiger als den führenden Versicherer bezeichnet
- § 35
- EnergieStV: Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
- § 102 Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind
- § 102 Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
- GenTG: Gesetz zur Regelung der Gentechnik
- § 25 Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten
erforderlich ist, sowie die erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (4) Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft
- § 25 Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten
- SeeFischG: Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union
- § 15 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird zur Durchführung dieses
- § 15 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- ZPO: Zivilprozessordnung
- § 185 Öffentliche Zustellung
einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, 2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift
- § 185 Öffentliche Zustellung
Recht der Länder
Schule, Kita, Hochschule, Polizei und vieles beim Bauen regeln die Länder. Ihre Gesetze stehen in den amtlichen Sammlungen der Länder.
Bund und EU
Quelle: gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der juris GmbH. Wöchentlich neu gelesen, zuletzt am . Verbindlich ist der amtliche Text.