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2 Gesetze mit Treffern für „AufenthG“
- UkraineAufenthFGV: Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine
- § 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für anlässlich des Krieges in der Ukraine am oder nach dem 24. Februar 2022 nach Deutschland
- § 1 Gegenstand
- AufenthG: Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
- § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern
- § 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen
- § 100 Sprachliche Anpassung
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung ohne
- § 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis
- § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
Recht der Länder
Schule, Kita, Hochschule, Polizei und vieles beim Bauen regeln die Länder. Ihre Gesetze stehen in den amtlichen Sammlungen der Länder.
Bund und EU
Quelle: gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der juris GmbH. Wöchentlich neu gelesen, zuletzt am . Verbindlich ist der amtliche Text.