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9 Gesetze mit Treffern für „BAföG“
- BAföG: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
- § 56a Förderungsart und Umfang; Datenabgleich
mehrfache Beantragung und Auszahlung der Studienstarthilfe zu vermeiden, führt die für das Antragsportal „BAföG Digital“ zuständige Stelle vor Weiterleitung der Anträge an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder
- § 56 Leistungsberechtigte, Verfahren, Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden. Der Antrag ist elektronisch über das Portal „BAföG Digital“ zu stellen. Auszubildende, denen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, werden durch
- § 13 Bedarf für Studierende
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch
- § 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1
- § 56a Förderungsart und Umfang; Datenabgleich
- StipG: Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms
- § 13 Statistik
rechtlicher Stellung, Studienfachrichtung, Semesterzahl, Fachsemesterzahl, Zahl der Fördermonate, Bezug von Leistungen nach dem BAföG, 2. von dem privaten Mittelgeber: Rechtsform, Angaben zur Bindung der bereitgestellten Mittel für bestimmte
- § 13 Statistik
- BAfög-FachlehrerV: Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Instituten zur Ausbildung von Fachlehrern und Sportlehrern
- § 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Im übrigen erhalten die nach dieser Verordnung zu fördernden Auszubildenden Ausbildungsförderung wie Schüler an Berufsfachschulen
- § 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
- HBegleitG 1984: Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe
- Art 29 Aufhebung des Graduiertenförderungsgesetzes
Einkommen abweichend von der Regelung des § 20 Abs. 3 der Graduiertenförderungsverordnung entsprechend § 21 BAföG zu bestimmen
- Art 29 Aufhebung des Graduiertenförderungsgesetzes
- BerHFV: Verordnung zur Verwendung von Formularen im Bereich der Beratungshilfe
- Anlage 1
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 3 - 9) Hinweisblatt zum Antrag auf Beratungshilfe Allgemeine
- Anlage 1
Recht der Länder
Schule, Kita, Hochschule, Polizei und vieles beim Bauen regeln die Länder. Ihre Gesetze stehen in den amtlichen Sammlungen der Länder.
Bund und EU
Quelle: gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der juris GmbH. Wöchentlich neu gelesen, zuletzt am . Verbindlich ist der amtliche Text.