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3 Gesetze mit Treffern für „BMG“
- 2. BMeldDÜV: Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes
- § 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
Anschrift 1200 bis 1212, 8. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306, 9. Auskunftssperren nach § 51 BMG 1801, 10. Sterbedatum 1901, 11. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2701, 12. Staatsangehörigkeiten
- Eingangsformel
Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern
- § 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
- BMG: Bundesmeldegesetz
- § 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Vor der Erteilung der Auskunft an die betroffene Person nach Artikel
- § 11 Auskunftsbeschränkungen
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person über die Kategorien der
- § 12 Recht auf Berichtigung
Hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person nach Artikel
- § 13 Aufbewahrung von Daten
(1) Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde
- § 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person
- LwAltschV: Verordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
- Anlage 1
Hauptproduktionsrichtung, Seite 2 - Gewinnermittlung für den Prognosezeitraum, Seite 3 - Ermittlung der Bemessungsgrundlage (BMG) für den Prognosezeitraum, Seite 4 - Ermittlung der BMG für den Prognosezeitraum für Kreditnehmer mit durch
- Anlage 1
Recht der Länder
Schule, Kita, Hochschule, Polizei und vieles beim Bauen regeln die Länder. Ihre Gesetze stehen in den amtlichen Sammlungen der Länder.
Bund und EU
Quelle: gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der juris GmbH. Wöchentlich neu gelesen, zuletzt am . Verbindlich ist der amtliche Text.