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4 Gesetze mit Treffern für „FZV“
- FZV: Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
- Anlage 12 (zu § 37 Absatz 4)
Bevollmächtigung zur Antragstellung bei der Zulassungsbehörde mithilfe der beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhandenen Großkundenschnittstelle
Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für das folgende Fahrzeug durchzuführen: a) fahrzeugspezifische Angaben entweder Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) oder Zulassungsbescheinigung Teil
- Anlage 15 (zu § 43 Absatz 2 Satz 1)
Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen
Seite 1 Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach § 43 FZV Das vorstehende Kennzeichen ist Vorname, Name, Firma Straße und Hausnummer Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz für die in der Auflistung
- Anlage 13 (zu § 41 Absatz 2 Satz 1)
Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen
aufgedruckt werden. Abbildung Seite 1: Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach § 41 FZV Gültig vom bis Das vorstehende Kennzeichen ist Vorname, Name, Firma Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße
- § 6 Antrag auf Zulassung
(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges ist bei der nach § 75 zuständigen Zulassungsbehörde
- Anlage 12 (zu § 37 Absatz 4)
Bevollmächtigung zur Antragstellung bei der Zulassungsbehörde mithilfe der beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhandenen Großkundenschnittstelle
- FzTV: Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung
- Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)
Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2146 - 2152) Teileart Anzahl der Muster Bemerkungen Unterlagen
- Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)
Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen
- GebOSt: Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- Anlage (zu § 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 101 - 123; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten
- Anlage (zu § 1)
- FahrlAusbV: Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
- Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)
Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 506 - 561) Mit den aufgeführten Kompetenzen wird festgelegt
- Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)
Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
Recht der Länder
Schule, Kita, Hochschule, Polizei und vieles beim Bauen regeln die Länder. Ihre Gesetze stehen in den amtlichen Sammlungen der Länder.
Bund und EU
Quelle: gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der juris GmbH. Wöchentlich neu gelesen, zuletzt am . Verbindlich ist der amtliche Text.