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64 Gesetze mit Treffern für „Kindergeld“
- BKGG: Bundeskindergeldgesetz
- § 6 Höhe des Kindergeldes
Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro. (2) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
- § 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt. (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden
- § 1 Anspruchsberechtigte
Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz
- § 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt. (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben. (3) Abweichend
- § 6 Höhe des Kindergeldes
- ErKGNAnrG: Gesetz zur Nichtanrechnung rückwirkender Erhöhungen des Kindergeldes
- (XXXX)
Wird das Kindergeld rückwirkend erhöht, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach bisheriger Rechtslage zustehenden Kindergeld und dem erhöhten Kindergeld, der für die Zeit bis zum Ablauf des Kalendermonats
- (XXXX)
- KiZDAV: Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen
- § 3 Verfahren des Datenabrufs
Nachnamen der Eltern, g) die Vornamen und den Nachnamen des Zahlungsempfängers des Kindergeldes sowie die Angabe, ob ein Anwendungsfall des § 74 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegt
- § 4 Mitteilungspflichten
beteiligte KG-Stelle teilt der KiZ-Stelle mit, 1. wenn für ein Kind Kindergeld festgesetzt wird oder 2. wenn für ein Kind die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird
- § 1 Anwendungsbereich
Stellen). Daten nach Satz 1 sind Daten, 1. die bei den für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
- § 3 Verfahren des Datenabrufs
- SozKiGAbV: Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger
- § 3 Verfahren und Umfang des Datenabrufs
Nachnamen sowie frühere Namen der Eltern; 2. auf folgende Daten der Personen, denen Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde: a) die Identifikationsnummer nach
- § 1 Anwendungsbereich
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sind, 3. die Familienkasse, soweit sie für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zuständig ist, 4. die Leistungsträger, die nach § 25 Absatz 3 des Ersten
- § 3 Verfahren und Umfang des Datenabrufs
- KiGAbV: Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes
- § 2 Abrufberechtigung
genannten Bezügestellen, sofern Bestandteile der Bezüge davon abhängen, dass 1. Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zusteht oder 2. Kindergeld ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes zustünde
- § 3 Verfahren des Datenabrufs
für das zu berücksichtigende Kind besteht oder bestand, oder 2. Zeiträume, für die Kindergeld für das zu berücksichtigende Kind zurückgefordert wurde. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellt
- § 2 Abrufberechtigung
- FamkaKiGAbrV: Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld
- § 1 Anwendungsbereich
durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit von zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 des Einkommensteuergesetzes erforderlicher Daten, die bei den Trägern der Leistungen nach
- § 2 Abrufberechtigung
nach § 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, die über den Anspruch auf Kindergeld unter Verwendung personenbezogener Daten zu entscheiden haben
- § 1 Anwendungsbereich
- BMinGZustAnO: Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs- und Einspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Gesundheit in Angelegenheiten der Besoldung, des Tarifentgelts und des Kindergeldes
- I.
sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten der Besoldung, des Tarifentgelts und des Kindergeldes zu entscheiden, soweit es für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs
- I.
- ZPOEG: Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
- § 36
Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des hälftigen oder eines Teils des hälftigen Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige
- § 38 Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Konten darüber zu unterrichten, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k der Zivilprozessordnung
- § 36
- EStG: Einkommensteuergesetz
- § 31 Familienleistungsausgleich
gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. 2 Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient
- § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. 2 Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn
- § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. (2) 1 Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen
- § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende
- § 31 Familienleistungsausgleich
- SGB 1: Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
- § 54 Pfändung
Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt: 1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld
- § 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch
- § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung
- § 54 Pfändung
- SGB 8: Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
- § 94 Umfang der Heranziehung
über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz
- § 93 Berechnung des Einkommens
Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages. Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden
- § 94 Umfang der Heranziehung
- EGAO: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
- § 18a Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen
(1) Wurde mit einem vor dem 1. Januar 1995 eingelegten Einspruch die
- § 18a Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen
- EG-EStRG: Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz
- Art 46 Übergangsregelung bei Außerkrafttreten zwischenstaatlicher
Abkommen
Kindergeld, das auf Grund von Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Griechenland, Jugoslawien, Portugal, Spanien und der Türkei geleistet wird, beträgt monatlich für das erste Kind 10 Deutsche Mark
- Art 44 Übergangsregelung zum Arbeitsförderungsgesetz
Unterhaltsgeld, das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe zuzüglich eines Betrages in Höhe des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz niedriger als nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften sind, erhöhen
- Art 46 Übergangsregelung bei Außerkrafttreten zwischenstaatlicher
Abkommen
- AO: Abgabenordnung
- § 139b Identifikationsnummer
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede
- § 139b Identifikationsnummer
- BGB: Bürgerliches Gesetzbuch
- § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: 1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz
- § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen
- § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
- BBesG: Bundesbesoldungsgesetz
- § 40 Stufen des Familienzuschlages
Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung
- § 39 Grundlage des Familienzuschlages
wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung
- § 53 Auslandszuschlag
sich überwiegend dort aufhalten, 2. Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz
- § 40 Stufen des Familienzuschlages
- EinigVtrVbg: Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag -
- Art 3
Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des
- Art 3
- SozSichEUG: Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
- § 4 Verbindungsstelle für Familienleistungen
Familienleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Kindergeld nach dem Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes, Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Elterngeld nach
- § 4 Verbindungsstelle für Familienleistungen
- SVG: Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
- § 64 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder
- § 42 Unfallruhegehalt
eigenes Kind, für das ihr oder ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen ihrer oder seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit ihres oder seines Ehegatten in fremde Obhut
- § 64 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
- BeamtVG: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
- § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder
- § 31 Dienstunfall
Umfang abweicht, a) um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut
- § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
Recht der Länder
Schule, Kita, Hochschule, Polizei und vieles beim Bauen regeln die Länder. Ihre Gesetze stehen in den amtlichen Sammlungen der Länder.
Bund und EU
Quelle: gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der juris GmbH. Wöchentlich neu gelesen, zuletzt am . Verbindlich ist der amtliche Text.