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25 Gesetze mit Treffern für „SGB 2“
- SGB 2: Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
- § 65 Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes
Antrages durch die Träger nach diesem Buch nach dem 31. Dezember 2022 unzulässig. (2) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach
- § 7 Leistungsberechtigte
Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige
- § 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
leisten haben. Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer
- § 21 Mehrbedarfe
Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende
- § 65 Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes
- SGB11§30Bek 2025: Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2025 geltenden benannten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sowie weiterer Beträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
- (XXXX)
Gemäß § 30 Absatz 1 des Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) steigen die im Vierten Kapitel des SGB XI benannten,ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen
- (XXXX)
- PKDBSa: Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
- § 12 Voraussetzungen des Rentenanspruchs
Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie eine a) Regelaltersrente nach § 35 SGB VI als Vollrente, b) Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 oder nach § 236 SGB
- § 29b Altersrente, Voraussetzungen und Höhe, Sterbegeld
Lebensjahr vollendet haben und, sofern sie die jeweils maßgebliche Regelaltersrentengrenze (§ 35 SGB VI) noch nicht erreicht haben, in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr stehen, das nicht geringfügig im Sinne
- § 16 Höhe der Versichertenrente
nicht zurückgefordert werden. Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Satz 1 ergebenden
- § 29d Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist. (2) Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung für Arbeitnehmer der Abteilung
- § 12 Voraussetzungen des Rentenanspruchs
- BAföG-EinkommensV: Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
- § 1 Leistungen der sozialen Sicherung
Gründungszuschuss (§ 93) abzüglich der pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge d) Eingliederungshilfe (§ 418); 1a. (weggefallen) 1b. (weggefallen) 2. nach dem Fünften, Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB V, SGB VI, SGB
- § 1 Leistungen der sozialen Sicherung
- RBBek 2014: Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014
- (XXXX)
wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für
- (XXXX)
- RBBek 2015: Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2015
- (XXXX)
wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für
- (XXXX)
- RBBek 2016: Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016
- (XXXX)
wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für
- (XXXX)
- RBBek 2013: Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013
- (XXXX)
wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für
- (XXXX)
- RBBek 2012: Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2012
- (XXXX)
wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 sowie nach § 23 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit
- (XXXX)
- SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4S6uaBek: Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe, der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung, der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten und der Finanzierung der beiden Interessenvertretungen in Werkstätten für behinderte Menschen auf Bundesebene
- (XXXX)
Gemäß § 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhöhen sich die monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 2 SGB IX) ab dem 1. Januar
- (XXXX)
- UStG: Umsatzsteuergesetz
- § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat; 2. die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 8); 3. die folgenden sonstigen Leistungen
- § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4Bek: Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]), der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX), der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten (§ 74 Absatz 3 Satz 3 SGB IX) und der Finanzierung der Werkstatträte Deutschland (§ 39 Absatz 4 Satz 1 der Werkstättenmitwirkungsverordnung)
- (XXXX)
Gemäß § 160 Absatz 3 SGB IX erhöhen sich die monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 2 SGB IX) ab dem 1. Januar 2021 wie folgt: bisheriger Satz neuer
- (XXXX)
- AM-NutzenV: Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach § 35a Absatz 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach § 130b SGB V
- § 3 Anwendungsbereich der Nutzenbewertung nach § 35a SGB V
werden, sofern erstmals ein Arzneimittel mit diesem Wirkstoff in den Verkehr gebracht wird, 2. die ab dem 1. Januar 2011 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind
- § 3 Anwendungsbereich der Nutzenbewertung nach § 35a SGB V
- §77Abs3/§145Abs1/§54Abs3SGB9Bek: Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 77 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]), der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 145 Absatz 1 Satz 4 SGB IX) und der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten (§ 54 Absatz 3 SGB IX)
- (XXXX)
Gemäß § 77 Absatz 3 SGB IX erhöhen sich die zuletzt mit Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BAnz. S. 4624) angepassten monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe (§ 77 Absatz 2 SGB
- (XXXX)
- §77Abs3/§54Abs3SGB9Bek: Bekanntmachung über die Erhöhung der Ausgleichsabgabe (§ 77 Absatz 3 SGB IX) und der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten (§ 54 Absatz 3 SGB IX)
- (XXXX)
Gemäß § 77 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhöhen sich die in § 77 Absatz 2 SGB IX genannten monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe ab dem 1. Januar
- (XXXX)
- GrÄndStVtr BB/MV: Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
- (XXXX) Protokollnotiz zum Vertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 9. Mai 1992
Zu Artikel 2
Finanzen des Landes Brandenburg und dem Ministerium der Finanzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. 2. Die vertragschließenden Seiten sind sich darüber einig, daß die Verpflichtung besteht, soziale Leistungsgesetze
- (XXXX) Protokollnotiz zum Vertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 9. Mai 1992
Zu Artikel 2
- TVMindestlohn Maler 12: Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 28. April 2025
- § 1 Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Betrieblicher Geltungsbereich 1. Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder
- § 1 Geltungsbereich
- TVMindestlohnDachd 13: Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Oktober 2025
- § 1 Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2. Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
- § 1 Geltungsbereich
- TVMindestlohnGebäude 2024: Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 15. November 2024
- § 1 Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2. Betrieblicher Geltungsbereich Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung
- § 3 Geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 – Monatslohn
geringfügig Beschäftigten (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV) der Lohngruppe 1 mit einer gleichbleibenden wöchentlichen Arbeitszeit kann unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit ein verstetigter Monatslohn gezahlt
- § 1 Geltungsbereich
- SozhiEinOG: Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
- Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - Artikel 4 Änderung
- Inhaltsverzeichnis
Recht der Länder
Schule, Kita, Hochschule, Polizei und vieles beim Bauen regeln die Länder. Ihre Gesetze stehen in den amtlichen Sammlungen der Länder.
Bund und EU
Quelle: gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der juris GmbH. Wöchentlich neu gelesen, zuletzt am . Verbindlich ist der amtliche Text.