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14 Gesetze mit Treffern für „SGB 5“
- SGB 5: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
- Anlage 2 (zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)
Datenschutz-Folgenabschätzung
Inhaltsverzeichnis 1 Zusammenfassung 2 Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V) 2.1 Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO) 2.1.1 Kategorien
- Anlage 1 (zu § 135e) Leistungsgruppen und Qualitätskriterien
Medizin und Gastroenterologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein 5 Komplexe Nephrologie Mindestvoraussetzung LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin Doppler- oder
- § 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel
nachträglichen Vereinbarung einer solchen eine Anpassung des Erstattungsbetrags nach Maßgabe der Sätze 5 bis 16 als vereinbart. Die Schiedsstelle nach Absatz 5 darf eine abweichende Preis-Mengen-Regelung
- § 87a Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten
erbrachten Leistungen sind mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten. Darüber hinausgehende Leistungen, die sich aus einem bei der Vereinbarung der morbiditätsbedingten
- Anlage 2 (zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)
Datenschutz-Folgenabschätzung
- SGB11§30Bek 2025: Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2025 geltenden benannten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sowie weiterer Beträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
- (XXXX)
Gemäß § 30 Absatz 1 des Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) steigen die im Vierten Kapitel des SGB XI benannten,ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen
- (XXXX)
- PKDBSa: Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
- § 12 Voraussetzungen des Rentenanspruchs
Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie eine a) Regelaltersrente nach § 35 SGB VI als Vollrente, b) Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 oder nach § 236 SGB
- § 35 Freiwillige Weiterversicherung
Satz 2 gezahlt wurden, können sich auch mit einem Beitragssatz von insgesamt 7,5 v. H. (in Abteilung A 2000 insgesamt 5,5 v. H.) freiwillig weiterversichern. Maßgebend
- § 16 Höhe der Versichertenrente
nicht zurückgefordert werden. Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Satz 1 ergebenden
- § 37 Beitragserstattung
gesetzlichen Bestimmungen auf die neue Versorgung die Leistungen aus der Zusatzversicherung angerechnet werden. (5) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte gemäß § 1b des Gesetzes zur Verbesserung
- § 12 Voraussetzungen des Rentenanspruchs
- BAföG-EinkommensV: Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
- § 1 Leistungen der sozialen Sicherung
weggefallen) 1b. (weggefallen) 2. nach dem Fünften, Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB V, SGB VI, SGB VII), dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG
- § 1 Leistungen der sozialen Sicherung
- RBBek 2013: Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013
- (XXXX)
Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), wird
- (XXXX)
- RBBek 2014: Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014
- (XXXX)
Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) wird
- (XXXX)
- RBBek 2015: Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2015
- (XXXX)
Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) wird
- (XXXX)
- RBBek 2016: Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016
- (XXXX)
Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) wird
- (XXXX)
- RBBek 2012: Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2012
- (XXXX)
Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) wird hiermit
- (XXXX)
- SGB 2: Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
- § 65 Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes
Sofern die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor dem 1. Januar 2023 nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Leistungsberechtigte aufgefordert haben, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch
- § 65 Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes
- SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4S6uaBek: Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe, der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung, der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten und der Finanzierung der beiden Interessenvertretungen in Werkstätten für behinderte Menschen auf Bundesebene
- (XXXX)
Gemäß § 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhöhen sich die monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 2 SGB IX) ab dem 1. Januar
- (XXXX)
- UStG: Umsatzsteuergesetz
- § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert; 5. die Vermittlung a) der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern
- § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- AM-NutzenV: Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach § 35a Absatz 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach § 130b SGB V
- § 3 Anwendungsbereich der Nutzenbewertung nach § 35a SGB V
nach § 7 Absatz 4 bei Vorliegen neuer Erkenntnisse auf Veranlassung des Gemeinsamen Bundesausschusses, 5. für die der Gemeinsame Bundesausschuss über eine Nutzenbewertung mit Befristung beschlossen hat, wenn
- § 3 Anwendungsbereich der Nutzenbewertung nach § 35a SGB V
- TVMindestlohn Maler 12: Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 28. April 2025
- § 1 Geltungsbereich
gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden
- § 1 Geltungsbereich
Recht der Länder
Schule, Kita, Hochschule, Polizei und vieles beim Bauen regeln die Länder. Ihre Gesetze stehen in den amtlichen Sammlungen der Länder.
Bund und EU
Quelle: gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der juris GmbH. Wöchentlich neu gelesen, zuletzt am . Verbindlich ist der amtliche Text.