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12 Gesetze mit Treffern für „SGB V“
- SGB 5: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
- Anlage 2 (zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)
Datenschutz-Folgenabschätzung
Inhaltsverzeichnis 1 Zusammenfassung 2 Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V) 2.1 Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO) 2.1.1 Kategorien
- Anlage 1 (zu § 135e) Leistungsgruppen und Qualitätskriterien
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 228, S. 47 - 94) Leistungs- gruppen-Nummer
- § 421 Übergangsregelung zur Vergütung von pharmazeutischem Großhandel und von Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff
Bundesamt für Soziale Sicherung und an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.. Sachliche oder rechnerische Fehler in dem übermittelten Gesamtbetrag sind durch die Rechenzentren
- § 65b Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen muss eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
- Anlage 2 (zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)
Datenschutz-Folgenabschätzung
- PKDBSa: Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
- § 36 Beitragsfreie Versicherung
Beitragszahlung ab 1. Januar 2000 bis zum 21. Lebensjahr 1,58 v. H. 1,65 v. H. bis zum 22. Lebensjahr 1,54 v. H. 1,61 v
- § 12 Voraussetzungen des Rentenanspruchs
Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie eine a) Regelaltersrente nach § 35 SGB VI als Vollrente, b) Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 oder nach § 236 SGB
- § 16 Höhe der Versichertenrente
Monatsrente beträgt, vorbehaltlich eines Rentenabschlags nach § 16 Abs. 1a, 1,25 v. H. der Summe der bis zum 31. Dezember 1999 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge
- § 35 Freiwillige Weiterversicherung
gezahlt wurden, können sich auch mit einem Beitragssatz von insgesamt 7,5 v. H. (in Abteilung A 2000 insgesamt 5,5 v. H.) freiwillig weiterversichern. Maßgebend
- § 36 Beitragsfreie Versicherung
- BAföG-EinkommensV: Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
- § 1 Leistungen der sozialen Sicherung
weggefallen) 1b. (weggefallen) 2. nach dem Fünften, Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB V, SGB VI, SGB VII), dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG
- § 1 Leistungen der sozialen Sicherung
- AM-NutzenV: Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach § 35a Absatz 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach § 130b SGB V
- § 3 Anwendungsbereich der Nutzenbewertung nach § 35a SGB V
(1) Die Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird
- § 3 Anwendungsbereich der Nutzenbewertung nach § 35a SGB V
- SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4S6uaBek: Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe, der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung, der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten und der Finanzierung der beiden Interessenvertretungen in Werkstätten für behinderte Menschen auf Bundesebene
- (XXXX)
Gemäß § 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhöhen sich die monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 2 SGB IX) ab dem 1. Januar
- (XXXX)
- UStG: Umsatzsteuergesetz
- § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei
- § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- TVMindestlohn Maler 12: Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 28. April 2025
- § 1 Geltungsbereich
selbstständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e. V. sind. 6. Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen
- § 1 Geltungsbereich
Recht der Länder
Schule, Kita, Hochschule, Polizei und vieles beim Bauen regeln die Länder. Ihre Gesetze stehen in den amtlichen Sammlungen der Länder.
Bund und EU
Quelle: gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der juris GmbH. Wöchentlich neu gelesen, zuletzt am . Verbindlich ist der amtliche Text.