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Gesetzgebung im Bundestag

Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP, Stand .

  1. Entwurf
  2. 1. Lesung
  3. Ausschuss
  4. 2./3. Lesung
  5. Bundesrat
  6. Verkündet

Laut DIP: VerkündetZustimmung des Bundesrats: Nein, laut GesetzentwurfIn Kraft seit , in Teilen später

Bei DIP ansehen

Wann es gilt

Verkündet am im BGBl I 2022, 938.

  • In Kraft seit Artikel 3f Nr. 9 Buchst. b
  • In Kraft seit Artikel 3f Nr. 1, 7, 8 und 9 Buchst. a
  • In Kraft seit Artikel 1a
  • In Kraft seit im Übrigen
  • In Kraft seit Artikel 2 Nr. 1b, 3a und 3b
  • In Kraft seit Artikel 2d

So hat es die Parlamentsdokumentation erfasst. Der verbindliche Text steht im Bundesgesetzblatt.

Was sich ändert

Zusammenfassung der Parlamentsdokumentation, unverändert.

Bereitstellung von 1 Mrd Euro für Prämienzahlungen für das Pflegepersonal in Krankenhäusern und in der Langzeitpflege wegen der besonderen Belastung durch die SARS-CoV-2-Pandemie, bürokratiearme und transparente Umsetzung der bestehenden Regelungen zur Zahlung einer Entlohnung mindestens in Tarifhöhe durch zugelassene Pflegeeinrichtungen, befristete Anhebung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts für Krankenhäuser;

Einfügung § 26e Krankenhausfinanzierungsgesetz, Änderung §§ 72, 82c und 150a Elftes Buch Sozialgesetzbuch sowie §15 Krankenhausentgeltgesetz

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen sowie Klarstellungen und Korrekturen betr. Leiharbeitnehmer, Personalbedarf in Impfzentren, Beratungsvorgaben zur Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege, digitale Pflegeanwendungen, tarifgerechte Entlohnung, Kostenerstattungsverfahren, flexible Reaktion auf mögliche Versorgungsengpässe, weitere Sonderleistungen für Pflegekräfte, Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Vereinbarung von Krankenhaus-Pflegebudgets, Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheker, Überwachung von Medizinprodukten u.a.;

Änderung §§ 8, 37, 40a, 123 und 150 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 6a Krankenhausentgeltgesetz sowie weiterer 8 Gesetze und 1 Rechtsverordnung

Zeit für Bürgerinnen und Bürger

So steht es im Entwurf, BT-Drucksache 20/1331, Abschnitt E.1, unverändert:

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Das ist eine Schätzung im Entwurf selbst.

Was Menschen auf dem Board selbst an Zeit angeben, steht hier, sobald drei geantwortet haben.

Wen es im Alltag betrifft

Das Verfahren betrifft Arbeit und Soziales, Gesundheit. Das steht dazu auf dem Board:

22Probleme auf dem Board
183mal Kenn ich

Du willst etwas dazu sagen?

Du kannst dich mit einer Petition an den Bundestag wenden, und unter Wege stehen alle offiziellen Möglichkeiten. Was dich im Alltag daran Zeit kostet, kannst du auf dem Board aufschreiben.

Der Weg durch Bundestag und Bundesrat

  1. · BundestagGesetzentwurfDrucksache 20/1331
  2. · Bundestag1. BeratungÜberweisungÜberwiesen an: Ausschuss für Gesundheit, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Finanzausschuss, HaushaltsausschussPlenarprotokoll 20/28
  3. · BundestagBeschlussempfehlung und BerichtDrucksache 20/1909
  4. · BundestagBericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BTDrucksache 20/1910
  5. · Bundestag2. BeratungAnnahme in AusschussfassungPlenarprotokoll 20/37
  6. · Bundestag3. BeratungAnnahme in AusschussfassungPlenarprotokoll 20/37
  7. · BundesratUnterrichtung über Gesetzesbeschluss des BTÜberwiesen an: Gesundheitsausschuss, Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, FinanzausschussDrucksache 224/22
  8. · BundesratDurchgangkein Antrag auf Einberufung des VermittlungsausschussesPlenarprotokoll 1022
  9. · BundesratBeschlussdrucksacheDrucksache 224/22(B)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Die Daten sind kostenfrei verfügbar unter dip.bundestag.de. Wer ein Verfahren eingebracht hat und wer dazu gesprochen hat, zeigen wir nicht, damit hier keine Partei und keine Person im Mittelpunkt steht. Das alles steht vollständig bei DIP.