Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP, Stand .
- Entwurf
- 1. Lesung
- Ausschuss
- 2./3. Lesung
- Bundesrat
- Verkündet
Laut DIP: VerkündetZustimmung des Bundesrats: Nein, laut GesetzentwurfIn Kraft seit , in Teilen später
Wann es gilt
Verkündet am im BGBl I 2022, 1166.
- In Kraft seit
- In Kraft seit
- In Kraft seit
Was sich ändert
Verstetigung pandemiebedingter Sonderregelungen zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und verwandten Rechtsformen vor dem Hintergrund neu gewonnener Erfahrungen und fortschreitender Digitalisierung des Aktienrechts: Satzungsregelung oder Ermächtigung des Vorstands, Bild- und Tonübertragung, Ausübung der Aktionärsrechte (Auskunftsrecht, Rederecht, Antragsrecht, Stimmrecht und Recht zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung), Zugänglichmachung von Unterlagen, Anpassungen im Anfechtungsrecht;
Einfügung §§ 118a und 130a sowie Änderung versch. §§ Aktiengesetz und Änderung zahlr. §§ in 8 weiteren Gesetzen und 1 Rechtsverordnung
Bezug: Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 185/22 GESTA C024
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften); Erweiterung der Anwendbarkeit auf Genossenschaften mit der Möglichkeit der Abhaltung der Generalversammlung in analoger, virtueller, hybrider Form oder als Versammlung im gestreckten Verfahren, Aufnahme virtuell teilnehmender Aktionäre und deren Vertreter in das Aktionärsverzeichnis, Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft, Regelungen zur Stärkung der Versammlungsleitung und Ausgestaltung des Antragrechts; Konkretisierungen im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht, Folgeänderungen, redaktionelle Berichtigungen;
Erneute und zusätzliche Änderung sowie Einfügung versch. §§ in 7 Gesetzen
Zeit für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger kann sich der jährliche Erfüllungsaufwand um voraussichtlich 53 200 000 Euro reduzieren.
Wen es im Alltag betrifft
Das Verfahren betrifft Digitales. Das steht dazu auf dem Board:
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Die Themen dazu
Du willst etwas dazu sagen?
Du kannst dich mit einer Petition an den Bundestag wenden, und unter Wege stehen alle offiziellen Möglichkeiten. Was dich im Alltag daran Zeit kostet, kannst du auf dem Board aufschreiben.
Der Weg durch Bundestag und Bundesrat
- GesetzentwurfDrucksache 20/1738
- 1. BeratungÜberweisungPlenarprotokoll 20/34
- Beschlussempfehlung und BerichtDrucksache 20/2653
- ÄnderungsantragDrucksache 20/2663
- 2. BeratungAnnahme in Ausschussfassung, Ablehnung des ÄnderungsantragsPlenarprotokoll 20/47
- 3. BeratungAnnahme in AusschussfassungPlenarprotokoll 20/47
- Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BTDrucksache 313/22
- Durchgangkein Antrag auf Einberufung des VermittlungsausschussesPlenarprotokoll 1023
- BeschlussdrucksacheDrucksache 313/22(B)
Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Die Daten sind kostenfrei verfügbar unter dip.bundestag.de. Wer ein Verfahren eingebracht hat und wer dazu gesprochen hat, zeigen wir nicht, damit hier keine Partei und keine Person im Mittelpunkt steht. Das alles steht vollständig bei DIP.