Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP, Stand .
- Entwurf
- 1. Lesung
- Ausschuss
- 2./3. Lesung
- Bundesrat
- Verkündet
Laut DIP: VerkündetZustimmung des Bundesrats: Nein, laut GesetzentwurfIn Kraft seit , in Teilen später
Wann es gilt
Verkündet am im BGBl I 2023, 51.
- In Kraft seit
- In Kraft seit
Was sich ändert
Zur Erleichterung der unionsweiten Niederlassungsfreiheit von EU-Kapitalgesellschaften Umsetzung europäischer Vorgaben für grenzüberschreitende Umwandlungen zum 31. Januar 2023: Zusammenfassung von Bestimmungen über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel in einem neuen Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes, umfassende Neuregelung existierender Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen; Schutz der Anteilsinhaber (Austrittsrecht gegen Barabfindung, zusätzliche Aktiengewährung anstelle einer baren Zuzahlung, Rechte im Spruchverfahren), Gläubigerschutz (Anspruch auf Sicherheitsleistung), Schutz von Arbeitnehmern (Recht auf frühzeitige und umfassende Information vor Umwandlung), Harmonisierung des grenzüberschreitenden Registervollzugs (Prüfpflichten des Registergerichts, Missbrauchskontrolle, Ausstellung der Vorabbescheinigung sowie Übermittlung von Amts wegen und digital über das Europäische System der Registervernetzung – BRIS), Berichtspflichten, Verfahrenserleichterungen bei Konzernverschmelzungen, Novellierungen zur Beschleunigung des Spruchverfahrens;
Einfügung Sechstes Buch neu bei Umsetzung Sechstes Buch alt als Siebtes Buch neu und Siebtes Buch alt als Achtes Buch neu, Aufhebung Zehnter Abschnitt Zweiter Teil Zweites Buch sowie Neufassung, Einfügung, Änderung und Umsetzung zahlr. §§ Umwandlungsgesetz, Einfügung und Änderung versch. §§ in 15 weiteren Gesetzen
Bezug: Richtlinie (EU) 2019/2121 des vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (ABl. L 321, 12.12.2019, S. 1; L 20, 24.01.2020, S. 24) ; Richtlinie (EU) 2017/1132 vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, (ABl. L 169, 30.06.2017, S. 46)
Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, s. GESTA G009
Beschlussempfehlung des Ausschusses auf BT-Drs 20/4806: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie); Zuständigkeitskonzentration an einem einheitlichen ausschließlichen Gerichtsstand bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Sicherheitsleistung, Informationsmöglichkeit durch Registergericht, Übermittlung der Verschmelzungsbescheinigung von Personenhandelsgesellschaften auf andere Weise und nicht über BRIS, Schutz der Unternehmensmitbestimmung und der Betriebsrenten durch umfassende Missbrauchsprüfung durch das Registergericht, Zuständigkeitskonzentration des Präsidenten bei einem Landgericht bei der Notaraufsicht und Geldwäscheaufsicht, Verwendung der Transportversicherungspolice in elektronischer Form, Regelung der Einzelheiten durch Rechtsverordnung (BMJ), Übergangsregelung zur Verschiebung der Anwendung der Überprüfungshöchstfristen für Bestandsfälle bez. Betreuerbestellungen oder Einwilligungsvorbehalte, vorübergehende Aussetzung der Pflicht zur Angabe best. Informationen im Fall von Schenkungen Dritter zur Vermeidung von Spendenrückgängen, Folgeänderungen, redaktionelle Korrekturen;
Erneute Änderung versch. §§ Umwandlungsgesetz und Handelsgesetzbuch sowie zusätzliche Einfügung und Änderung zahlr. §§ in 9 weiteren Gesetzen
Angenommene Beschlussempfehlung des Ausschusses auf BT-Drs 20/5237: Verzicht auf Änderung Lobbyregistergesetz, Anpassung der Inkrafttretensregelung sowie weiterer Terminregelungen, redaktionelle Korrekturen;
Erneute Änderung § 318 und zusätzliche Änderung § 355 Umwandlungsgesetz sowie Wegfall Änderung § 3 Lobbyregistergesetz
Zeit für Bürgerinnen und Bürger
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger entsteht in Höhe von rund 1,7 Millionen Euro. Bisheriger Zeitaufwand von 9.860 Stunden jährlich entfällt.
Wen es im Alltag betrifft
Das Verfahren betrifft Arbeit und Soziales. Das steht dazu auf dem Board:
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Die Themen dazu
Du willst etwas dazu sagen?
Du kannst dich mit einer Petition an den Bundestag wenden, und unter Wege stehen alle offiziellen Möglichkeiten. Was dich im Alltag daran Zeit kostet, kannst du auf dem Board aufschreiben.
Der Weg durch Bundestag und Bundesrat
- GesetzentwurfDrucksache 371/22
- Empfehlungen der AusschüsseDrucksache 371/1/22
- 1. DurchgangStellungnahme: u.a. ÄnderungsvorschlägePlenarprotokoll 1024
- BeschlussdrucksacheDrucksache 371/22(B)
- GesetzentwurfDrucksache 20/3822
- 1. BeratungÜberweisungPlenarprotokoll 20/63
- Beschlussempfehlung und BerichtDrucksache 20/4806
- Zurückverweisung an die Ausschüsse in 2./3. BeratungRücküberweisungPlenarprotokoll 20/76
- Beschlussempfehlung und BerichtDrucksache 20/5237
- 2. BeratungAnnahme in AusschussfassungPlenarprotokoll 20/80
- 3. BeratungAnnahme in AusschussfassungPlenarprotokoll 20/80
- Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BTDrucksache 19/23
- 2. Durchgangkein Antrag auf Einberufung des VermittlungsausschussesPlenarprotokoll 1030
- BeschlussdrucksacheDrucksache 19/23(B)
Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Die Daten sind kostenfrei verfügbar unter dip.bundestag.de. Wer ein Verfahren eingebracht hat und wer dazu gesprochen hat, zeigen wir nicht, damit hier keine Partei und keine Person im Mittelpunkt steht. Das alles steht vollständig bei DIP.