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Gesetzgebung im Bundestag

Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz - PflStudStG)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP, Stand .

650Stunden mehr Aufwand für Bürgerinnen und Bürger, laut Entwurf

BT-Drucksache 20/8105, Abschnitt E.1

  1. Entwurf
  2. 1. Lesung
  3. Ausschuss
  4. 2./3. Lesung
  5. Bundesrat
  6. Verkündet

Laut DIP: VerkündetZustimmung des Bundesrats: Ja, laut GesetzentwurfIn Kraft seit , in Teilen später

Bei DIP ansehen

Wann es gilt

Verkündet am im BGBl I 2023, 359.

  • In Kraft seit Artikel 8v
  • In Kraft seit Artikel 8c
  • In Kraft seit im Übrigen
  • In Kraft seit Artikel 1, 3 Nr. 1, 2 Buchst. a und c, Nr. 3 bis 13 und 15 bis 16, Artikel 4 Nr. 12 Buchst. a und c, Nr. 13 Buchst. a und b, Nr. 14 und 18 Buchst. a und die Artikel 8a, 8b, 8k, 8q, 8t, 8o und 8u
  • In Kraft seit Artikel 8g Nr. 1
  • In Kraft seit Artikel 2a, 3a, 4a, 8z1, 8z2 und 8z3

So hat es die Parlamentsdokumentation erfasst. Der verbindliche Text steht im Bundesgesetzblatt.

Was sich ändert

Zusammenfassung der Parlamentsdokumentation, unverändert.

Steigerung der Attraktivität des Pflegestudiums durch Integration der Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen in das bestehende System der beruflichen Pflegeausbildung, Ausbildungsvergütung für die gesamte Dauer des Studiums, ebenfalls finanziert über die Ausgleichsfonds in den Ländern, Struktur- der Organisationsänderungen der Praxiseinsätze sowie Ausgestaltung als duales Studium, Übergangsvorschriften, Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit dem umfassend verantwortlichen Träger des praktischen Teils bei Erhalt der Gesamtverantwortung der Hochschule für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen; Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen auch der beruflichen Pflegeausbildung auf Grundlage inzwischen vorliegender Umsetzungserfahrungen; Verbesserung der Pflege-Fachkräfteeinwanderung durch weitere Vereinheitlichung und Vereinfachung der Anerkennungsverfahren, Möglichkeit von Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang statt umfassender Gleichwertigkeitsprüfung u.a.; Umsetzung von EU-Vorgaben sowie der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Chancengleichheit von Prüfungskandidaten;

Änderung von 3 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Vereinbarungen im Koalitionsvertrag betr. Stärkung der akademischen Pflegeausbildung und Ausbildungsvergütung im Studium

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019 und vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung der Anzahl der Prüfer in der Pflegeausbildung und zur Rolle des Prüfungsvorsitzenden (6 C 19.18; 6 C 8.19)

Art. 4f Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG zur partiellen Berufserlaubnis bei der beruflichen Pflegeausbildung;

Beschlussempfehlung des Ausschusses: umfangreiche Änderungen, u.a. betr. praktische Pflegeausbildung, erweiterte Kompetenzen für die selbstständige Ausübung von Tätigkeiten der Heilkunde, Datenerfassung und Umlagebetrag zur Ausbildungsfinanzierung, Fortbildung, staatliche Prüfungen, Sprachkenntnisse zum Führen der Berufsbezeichnung, Patientenprüfungen und Simulationsprüfungen, Inhalte des Hebammenstudiums; Krankengeldanspruch für die Begleitperson eines Behinderten, Kinderkrankengeld, Arzneimittelverordnung, Gehaltszahlungen, Arbeitsbedingungen und Personalbemessung im Pflegebereich, Schiedsverfahren als Konfliktlösungsmechanismus, Kranken- und Pflegeversicherungs-Beitragsfestsetzung, Ausbildung von Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten; Folgeänderungen, Klarstellungen und Korrekturen;

Änderung weiterer 9 Gesetze und 3 Rechtsverordnungen

Zeit für Bürgerinnen und Bürger

So steht es im Entwurf, BT-Drucksache 20/8105, Abschnitt E.1, unverändert:

Für die Bürgerinnen und Bürger (Studierende) entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand durch den Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung von einer Stunde je Ausbildungsvertrag. Bei angenommenen 650 neuen Ausbildungsverträgen jährlich für die hochschulische Pflegeausbildung (berücksichtigt werden nur diejenigen, die nicht ohnehin einen Ausbildungsvertrag für die berufliche Pflegeausbildung abgeschlossen hätten) entsteht ein Zeitaufwand von rund 650 Stunden jährlich.

Das ist eine Schätzung im Entwurf selbst.

Was Menschen auf dem Board selbst an Zeit angeben, steht hier, sobald drei geantwortet haben.

Wen es im Alltag betrifft

Das Verfahren betrifft Gesundheit, Bildung. Das steht dazu auf dem Board:

19Probleme auf dem Board
155mal Kenn ich

Du willst etwas dazu sagen?

Du kannst dich mit einer Petition an den Bundestag wenden, und unter Wege stehen alle offiziellen Möglichkeiten. Was dich im Alltag daran Zeit kostet, kannst du auf dem Board aufschreiben.

Der Weg durch Bundestag und Bundesrat

  1. · BundesratGesetzentwurfÜberwiesen an: Gesundheitsausschuss, Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, Ausschuss für Kulturfragen, WirtschaftsausschussDrucksache 225/23
  2. · BundesratEmpfehlungen der AusschüsseDrucksache 225/1/23
  3. · Bundesrat1. DurchgangStellungnahme: u.a. ÄnderungsvorschlägePlenarprotokoll 1035
  4. · BundesratBeschlussdrucksacheDrucksache 225/23(B)
  5. · BundestagGesetzentwurfDrucksache 20/8105
  6. · Bundestag1. BeratungÜberweisungÜberwiesen an: Ausschuss für Gesundheit, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Haushaltsausschuss, RechtsausschussPlenarprotokoll 20/123
  7. · BundestagBeschlussempfehlung und BerichtDrucksache 20/8901
  8. · BundestagBericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BTDrucksache 20/8902
  9. · Bundestag2. BeratungAnnahme in AusschussfassungPlenarprotokoll 20/131
  10. · Bundestag3. BeratungAnnahme in AusschussfassungPlenarprotokoll 20/131
  11. · BundesratUnterrichtung über Gesetzesbeschluss des BTÜberwiesen an: GesundheitsausschussDrucksache 540/23
  12. · Bundesrat2. DurchgangZustimmungPlenarprotokoll 1038
  13. · BundesratBeschlussdrucksacheDrucksache 540/23(B)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Die Daten sind kostenfrei verfügbar unter dip.bundestag.de. Wer ein Verfahren eingebracht hat und wer dazu gesprochen hat, zeigen wir nicht, damit hier keine Partei und keine Person im Mittelpunkt steht. Das alles steht vollständig bei DIP.