Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP, Stand .
- Entwurf
- 1. Lesung
- Ausschuss
- 2./3. Lesung
- Bundesrat
- Verkündet
Laut DIP: VerkündetZustimmung des Bundesrats: Nein, laut GesetzentwurfIn Kraft seit , in Teilen später
Wann es gilt
Verkündet am im BGBl I 2024, 247.
- In Kraft seit
- In Kraft seit
- In Kraft seit
- In Kraft seit
Was sich ändert
Abschluss der dienstlichen Beurteilung mit einem zusammenfassenden Gesamturteil, Schaffung von Verordnungsermächtigungen zur Festlegung von Lehrverpflichtungen an Hochschulen des Bundes, Entfristung der Regelung zum Einsatz von Videotechnik für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst, Wahlmöglichkeit der Amtsbezeichnung für Personen mit dem Personenstand "keine Geschlechtsangabe" oder "divers";
Änderung §§ 21 und 26 sowie Einfügung § 132a Bundesbeamtengesetz, Änderung Anlage I – III Bundesbesoldungsgesetz sowie § 31 Gesetz über die Deutsche Bundesbank, Änderung §§ 10a und 49 Bundeslaufbahnverordnung; Verordnungsermächtigung
Bezug: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt im Beurteilungswesen (2 C 2.21, 2 A 3.20, 2 A 1.21)
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Erfassung aller ehemaligen Beamten mit sicherheitsrelevanter Tätigkeit in den letzten fünf Dienstjahren, Anpassung der Hinzuverdienstgrenze für dienstunfähige Beamte im Ruhestand an den jeweiligen Minijob-Betrag, Mitwirkungsrecht für Personalvertretungen in vor dem 1. April 2024 eingeleiteten Disziplinarverfahren (Altfälle), redaktionelle Änderungen und Anpassungen an aktuelle laufbahnrechtliche Regelungen im Besoldungsrecht;
Erneute Änderung § 105 Bundesbeamtengesetz und § 20 sowie Anlage I Bundesbesoldungsgesetz, Änderung § 53 Beamtenversorgungsgesetz und § 85 Bundesdisziplinargesetz, Folgeänderungen in 3 weiteren Gesetzen
Zeit für Bürgerinnen und Bürger
Bei Bürgerinnen und Bürgern verringert sich der jährliche Zeitaufwand um 4 125 Stunden und der jährliche Sachaufwand um rund 179 000 Euro.
Wen es im Alltag betrifft
Das Verfahren betrifft Verwaltung. Das steht dazu auf dem Board:
- 21kennen das
- 9kennen das
- 6kennen das
- 6kennen das
- 5kennen das
Die Themen dazu
Du willst etwas dazu sagen?
Du kannst dich mit einer Petition an den Bundestag wenden, und unter Wege stehen alle offiziellen Möglichkeiten. Was dich im Alltag daran Zeit kostet, kannst du auf dem Board aufschreiben.
Der Weg durch Bundestag und Bundesrat
- GesetzentwurfDrucksache 673/23
- 1. Durchgangkeine EinwendungenPlenarprotokoll 1041
- BeschlussdrucksacheDrucksache 673/23(B)
- GesetzentwurfDrucksache 20/10247
- 1. BeratungÜberweisungPlenarprotokoll 20/157
- Beschlussempfehlung und BerichtDrucksache 20/11647
- 2. BeratungAnnahme in AusschussfassungPlenarprotokoll 20/172
- 3. BeratungAnnahme in AusschussfassungPlenarprotokoll 20/172
- Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BTDrucksache 291/24
- 2. Durchgangkein Antrag auf Einberufung des VermittlungsausschussesPlenarprotokoll 1046
- BeschlussdrucksacheDrucksache 291/24(B)
Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Die Daten sind kostenfrei verfügbar unter dip.bundestag.de. Wer ein Verfahren eingebracht hat und wer dazu gesprochen hat, zeigen wir nicht, damit hier keine Partei und keine Person im Mittelpunkt steht. Das alles steht vollständig bei DIP.