Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP, Stand .
- Entwurf
- 1. Lesung
- Ausschuss
- 2./3. Lesung
- Bundesrat
- Verkündet
Laut DIP: VerkündetZustimmung des Bundesrats: Ja, laut GesetzentwurfIn Kraft seit , in Teilen später
Wann es gilt
Verkündet am im BGBl I 2023, 140.
- In Kraft seit
- In Kraft seit
Was sich ändert
Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie für einen verbesserten Hinweisgeberschutz und zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Meldung oder Offenlegung von Missständen in Unternehmen und Behörden: Schutz hinweisgebender sowie sonstiger von einer Meldung oder Offenlegung betroffenen Personen, Einbeziehung von Verstößen gegen Strafvorschriften, best. Ordnungswidrigkeiten sowie einzelner Rechtsbereiche u.a. zur Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche, Steuerbetrug oder bei Verstößen gegen Vorgaben zum Umweltschutz oder zur Lebensmittelsicherheit, Wahlmöglichkeit zwischen interner und externer Meldung, Vertraulichkeitsgebot, Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen, Etablierung einer zentralen externen Meldestelle beim BfJ sowie im Zuständigkeitsbereich der BaFin und des Bundeskartellamts, Möglichkeit zur Einrichtung ext. Meldestellen durch die Länder betr. Landes- und Kommunalverwaltungen, Dokumentations- und Berichtsspflichten, Schutz vor Repressalien wie Kündigung, Mobbing oder Diskriminierung, Schadensersatzansprüche und Bußgeldvorschriften, Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten, Anpassungen bestehender Regelungen, insbes. im Bereich des Dienstrechts;
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung versch. §§ in 8 Gesetzen; Verordnungsermächtigung
Bezug: Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305, 26.11.2019, S. 17)
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.02.2021 zum Whistleblowing in der Rechtssache Gawlik gg. Liechtenstein (23922/19)
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Pflicht zur Vorhaltung anonymer Meldekanäle sowie zur Ermöglichung anonymer Kontaktaufnahme und Kommunikation zwischen Hinweisgeber und Meldestellen, Meldung verfassungsfeindlicher Äußerungen von Beamten auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle (Pflicht zur Verfassungstreue), Anreize zur Nutzung interner Meldestellen, Einrichtung von Meldestellen kommunaler Unternehmen, Ausnahmen im Bereich von Nachrichtendiensten, Meldung durch Tierärzte betr. gewerbliche Haltung von Nutztieren, Zusammenkunft im Wege der Bild- und Tonübertragung mit Einwilligung der hinweisgebenden Person, Entschädigungsregelung, dreijährige Aufbewahrungsfrist, Klarstellung zur Verarbeitung personenbezogener Daten, Einbeziehung des Digital Markets Act in den sachlichen Anwendungsbereich; Annahme einer Entschließung: u.a. Prüfung der Gewährleistung des hinreichenden Schutzes hinweisgebender Personen bei der Meldung von Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie von erheblichem Fehlverhalten bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses, Prüfung des bestehenden Hinweisgebersystems in den Bereichen nationale Sicherheit, Nachrichtendienste und Verschlusssachen, zügiger Aufbau einer unabhängigen Kontrollinstanz im Bereich Verschlusssachen;
Erneute Änderung zahlr. §§ Hinweisgeberschutzgesetz sowie versch. §§ Arbeitsschutzgesetz, Gewerbeordnung, Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz
Bezug: Nichtzustimmungsbedürftige Regelungen s. BT-Drs 20/5992 GESTA C048
Zustimmungsbedürftige Regelungen s. BT-Drs 20/5991 GESTA C047
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses: Klarstellung des Anwendungsbereichs, Beschränkung auf beruflichen Kontext, Verzicht auf die verpflichtende Ermöglichung anonymer Meldeabgaben sowie zur Bearbeitung anonym abgegebener Meldungen, Bevorzugung interner Meldeverfahren, Möglichkeit zur Verlängerung der Aufbewahrungsfrist, Pflicht zur Geltendmachung der Benachteiligung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit infolge einer Meldung oder Offenlegung durch Hinweisgeber, Wegfall der Schadensersatzansprüche, Senkung des max. Bußgeldes auf 50.000 Euro, Inkrafttreten der Bußgeldbestimmungen 6 Monate nach Gesetzesverkündung;
Erneute Änderung zahlr. §§ Hinweisgeberschutzgesetz sowie versch. §§ Gewerbeordnung, Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, Geldwäschegesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz
Protokollerklärung der Bundesregierung zum Vermittlungsverfahren: Beginn der vorgesehenen nationalen Evaluierung Mitte 2024, Einbeziehung der Regelungen zur Annahme und Bearbeitung anonymer Hinweise, Feststellung der Inanspruchnahme durch die Normadressaten, Akzeptanz bei den untersch. Akteuren, hinreichende praktikable Umsetzbarkeit, Nutzung der Möglichkeit zur Einrichtung anonymer Meldekanäle durch die Normadressaten, Beurteilung des Kosten-Ergebnis-Verhältnisses, Evaluierung auf Grundlage eingehender Meldungen, insbes. betr. nachfolgende Verfahrensabläufe und -ergebnisse sowie weitere, an die Meldungen anschließende gerichtliche und außergerichtliche Verfahren, einschl. Schadenersatzforderungen, Erhebung der Nebenfolgen, Akzeptanz und Anwenderfreundlichkeit durch Befragung der beteiligten Akteure
Zeit für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
Wen es im Alltag betrifft
Das Verfahren betrifft Verwaltung, Arbeit und Soziales. Das steht dazu auf dem Board:
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- 9kennen das
Die Themen dazu
Du willst etwas dazu sagen?
Du kannst dich mit einer Petition an den Bundestag wenden, und unter Wege stehen alle offiziellen Möglichkeiten. Was dich im Alltag daran Zeit kostet, kannst du auf dem Board aufschreiben.
Der Weg durch Bundestag und Bundesrat
- GesetzentwurfDrucksache 372/22
- Empfehlungen der AusschüsseDrucksache 372/1/22
- 1. DurchgangStellungnahme: u.a. ÄnderungsvorschlägePlenarprotokoll 1024
- BeschlussdrucksacheDrucksache 372/22(B)
- GesetzentwurfDrucksache 20/3442
- Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BRDrucksache 20/3709
- 1. BeratungÜberweisungPlenarprotokoll 20/57
- Nachträgliche Überweisung gemäß § 80 Geschäftsordnung BTDrucksache 20/4001
- Änderung der AusschussüberweisungÄnderung des ÜberweisungsbeschlussesPlenarprotokoll 20/62
- Beschlussempfehlung und BerichtDrucksache 20/4909
- Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BTDrucksache 20/4910
- ÄnderungsantragDrucksache 20/4969
- 2. BeratungAblehnung des Änderungsantrags, Annahme in Ausschussfassung, Annahme einer EntschließungPlenarprotokoll 20/77
- 3. BeratungAnnahme in AusschussfassungPlenarprotokoll 20/77
- Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BTDrucksache 20/23
- Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BTDrucksache zu20/23
- 2. DurchgangVersagung der ZustimmungPlenarprotokoll 1030
- BeschlussdrucksacheDrucksache 20/23(B)
- Unterrichtung über Zustimmungsversagung durch den BRDrucksache 20/5688
- Antrag auf Anrufung des VermittlungsausschussesDrucksache 20/6175
- Unterrichtung über Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die BRgDrucksache 20/6506
- Unterrichtung über Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die BRgDrucksache 150/23
- VermittlungsvorschlagDrucksache 20/6700
- Abstimmung über VermittlungsvorschlagAnnahmePlenarprotokoll 20/103
- Protokollerklärung/Begleiterklärung zum VermittlungsverfahrenPlenarprotokoll 20/103
- Unterrichtung über Beschluss des BTDrucksache 210/23
- BR-SitzungZustimmungPlenarprotokoll 1033
- Protokollerklärung/Begleiterklärung zum VermittlungsverfahrenPlenarprotokoll 1033
- BeschlussdrucksacheDrucksache 210/23(B)
Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Die Daten sind kostenfrei verfügbar unter dip.bundestag.de. Wer ein Verfahren eingebracht hat und wer dazu gesprochen hat, zeigen wir nicht, damit hier keine Partei und keine Person im Mittelpunkt steht. Das alles steht vollständig bei DIP.