Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP, Stand .
- Entwurf
- 1. Lesung
- Ausschuss
- 2./3. Lesung
- Bundesrat
- Verkündet
Laut DIP: VerkündetZustimmung des Bundesrats: Ja, laut GesetzentwurfIn Kraft seit
Wann es gilt
Verkündet am im BGBl I 2020, 600.
- In Kraft seit
Was sich ändert
Stärkung der höherqualifizierenden Berufsbildung durch Verbesserung von Förderleistungen und -strukturen: Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten durch Erweiterung des Förderangebots auf alle beruflichen Fortbildungsstufen, Erhöhung diverser Zuschüsse, Einführung eines Vollzuschusses beim Unterhaltsbeitrag, Erweiterung der Stundungs- und Darlehenserlassmöglichkeiten aus sozialen Gründen, Erhöhung des einkommensunabhängigen Kinderbetreuungszuschlages für Alleinerziehende, Anhebung des Höchstalters für die förderungsrechtliche Berücksichtigung betreuungsbedürftiger Kinder, Erlassgewährung bei Existenzgründung, Anhebung des Darlehenserlasses bei Bestehen der Prüfung, Erlöschen der Darlehensrestschuld bei Sterbefällen, Förderung digitalisierter Fortbildungsangebote, Klarstellungen und Anpassungen an geänderte Bezugsnormen;
Änderung zahlr. §§ Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Bekanntmachungserlaubnis
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Annahme der Vorlage; Annahme einer Entschließung: regelmäßige Berichterstattung über die Auswirkungen der AFBG-Reform beginnend ab Ende 2023, Gesetzesevaluation im Jahr 2025, Angebot eines zinsfreien Darlehens ab dem 1. Januar 2023, Stärkung der Öffentlichkeitsarbeit, Umsetzung des von der Jugend- und Familienkonferenz im Mai 2018 in Kiel gefassten Beschlusses zur praxisintegrierten vergüteten Weiterqualifizierung in Sozialberufen
Zeit für Bürgerinnen und Bürger
Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger erhöht sich insgesamt um rund 8 500 Stunden und rund 43 100 Euro. Demgegenüber stehen umfangreiche Vereinfachungen, die einen Minderaufwand in Höhe von rund 26 200 Stunden und 103 500 Euro mit sich bringen. Somit beträgt der Minderaufwand nach Abzug des jährlichen Erfüllungsaufwandes 17 700 Stunden beziehungsweise 60 300 Euro. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich nicht.
Wen es im Alltag betrifft
Das Verfahren betrifft Arbeit und Soziales, Bildung. Das steht dazu auf dem Board:
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Die Themen dazu
Du willst etwas dazu sagen?
Du kannst dich mit einer Petition an den Bundestag wenden, und unter Wege stehen alle offiziellen Möglichkeiten. Was dich im Alltag daran Zeit kostet, kannst du auf dem Board aufschreiben.
Der Weg durch Bundestag und Bundesrat
- GesetzentwurfDrucksache 467/19
- Empfehlungen der AusschüsseDrucksache 467/1/19
- 1. DurchgangStellungnahme: ÄnderungsvorschlägePlenarprotokoll 982
- BeschlussdrucksacheDrucksache 467/19(B)
- GesetzentwurfDrucksache 19/15273
- 1. BeratungÜberweisungPlenarprotokoll 19/135
- Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BTDrucksache 19/17124
- Beschlussempfehlung und BerichtDrucksache 19/17158
- ÄnderungsantragDrucksache 19/17159
- ÄnderungsantragDrucksache 19/17160
- 2. BeratungAblehnung des Änderungsantrags, Ablehnung des Änderungsantrags, Annahme der Vorlage, Annahme einer EntschließungPlenarprotokoll 19/147
- 3. BeratungAnnahme der VorlagePlenarprotokoll 19/147
- Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BTDrucksache 76/20
- Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BTDrucksache zu76/20
- 2. DurchgangZustimmungPlenarprotokoll 986
- BeschlussdrucksacheDrucksache 76/20(B)
Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Die Daten sind kostenfrei verfügbar unter dip.bundestag.de. Wer ein Verfahren eingebracht hat und wer dazu gesprochen hat, zeigen wir nicht, damit hier keine Partei und keine Person im Mittelpunkt steht. Das alles steht vollständig bei DIP.